Anhang VII
TEIL A
Anforderungen an Partien von Früchten und Samen der in Anhang I angeführten Arten
- 1.Partien von Früchten und Samen der in Anhang I angeführten Arten dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Partien von Früchten bzw. Samen eine Artreinheit von mindestens 99% aufweisen.2.Unbeschadet der Ziffer 1 ist im Falle eng verwandter, in Anhang I angeführter Arten mit Ausnahme künstlicher Hybriden die Artreinheit der Partie von Früchten oder Samen anzugeben, wenn sie weniger als 99% beträgt.
TEIL B
Anforderungen an Pflanzenteile der in Anhang I angeführten Arten und künstlicher Hybriden
Pflanzenteile der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden müssen von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands und der geeigneten Größe bestimmt. Im Falle von Populus spp. kann angegeben werden, dass die in Anhang VII Teil C angeführten Zusatzanforderungen erfüllt sind.
TEIL C
Mindestanforderungen an die äußere Qualität von Vermehrungsgut von Populus spp., das durch Steckhölzer oder Setzstangen vermehrt wird
- a) Steckhölzer, die einen der folgenden Mängel aufweisen, gelten nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:
- ihr Holz ist über zwei Jahre alt;
- sie tragen weniger als zwei gut ausgeprägte Knospen;
- sie weisen Nekrosen oder andere schaderregerbedingte Schäden auf;
- sie zeigen Anzeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis oder Welke.
- b) Mindestabmessungen von Steckhölzern
- Mindestlänge: 20 cm,
- Mindestdurchmesser der SpitzeEG-Klasse 1: 8 mm
EG-Klasse 2: 10 mm
- a) Setzstangen, die einen der folgenden Mängel aufweisen, gelten nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:
- ihr Holz ist über drei Jahre alt,
- sie tragen weniger als fünf gut ausgeprägte Knospen,
- sie weisen Nekrosen oder andere schaderregerbedingte Schäden auf,
- sie zeigen Anzeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis oder Welke,
- sie weisen andere Verletzungen als Schnittwunden vom Formschnitt auf,
- sie umfassen mehrere Triebe,
- sie zeigen eine zu starke Triebkrümmung.
- b) Größenklassen für Setzstangen
Klasse | Minimaler Mittendurchmesser | Mindesthöhe |
nichtmediterrane Gebiete | ||
N1 | 6 | 1,5 |
N2 | 15 | 3,00 |
mediterrane Gebiete | ||
S1 | 25 | 3,00 |
S2 | 30 | 4,00 |
TEIL D
Anforderungen an Pflanzgut der in Anhang I angeführten Arten und künstlichen Hybriden
Das Pflanzgut muss von handelsüblicher Beschaffenheit sein. Die handelsübliche Beschaffenheit wird bestimmt anhand der allgemeinen Merkmale, des Gesundheitszustands, der Wüchsigkeit und der physiologischen Qualität.
TEIL E
Anforderungen an Pflanzgut, das in Regionen mit mediterranem Klima an den Endverbraucher abgegeben werden soll
Das Pflanzgut wird nur dann in Verkehr gebracht, wenn 95% jeder Partie von handelsüblicher Beschaffenheit sind.
- 1.Pflanzgut, das einen der folgenden Mängel aufweist, gilt nicht als von handelsüblicher Beschaffenheit:
- a) Verletzungen außer Schnittwunden vom Auslichten oder Verletzungen auf Grund einer Beschädigung beim Ausheben,
- b) Mangel an Knospen, die einen Haupttrieb bilden könnten,
- c) mehrere Triebe,
- d) missgebildetes Wurzelsystem,
- e) Zeichen von Dürre, Überhitzung, Fäulnis, Welke oder sonstiger Schaderreger,
- f) ungleichmäßiger Wuchs.
Arten | Höchstalter | Mindesthöhe | maximale Höhe | minimaler |
Pinus halepensis | 1 | 8 | 25 | 2 |
Pinus leucodermis | 1 | 8 | 25 | 2 |
Pinus nigra | 1 | 8 | 15 | 2 |
Pinus pinaster | 1 | 7 | 30 | 2 |
Pinus pinea | 1 | 10 | 30 | 3 |
Quercus ilex | 1 | 8 | 30 | 2 |
Quercus suber | 1 | 13 | 60 | 3 |
- 3.Größe des Containers, sofern verwendet
Arten | Mindestvolumen des Topfes |
Pinus pinaster | 120 |
Sonstige Arten | 200 |
Schlagworte
Wurzelhalsdurchmesser
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017
Gesetzesnummer
20002374
Dokumentnummer
NOR40135982
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