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Anhang III Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Anhang III

Verfahren nach Artikel 4

1. Eine Ursprungspartei kann eine andere Vertragspartei nach den Absätzen 2 und 5 dieses Anhangs um Konsultationen bitten, um festzustellen, ob diese Vertragspartei eine betroffene Vertragspartei ist.

2. Bei einer beabsichtigten oder bereits laufenden gefährlichen Tätigkeit veranlaßt die Ursprungspartei, daß zur Aufnahme sachgemäßer und wirksamer Konsultationen jede Vertragspartei, die nach ihrer Auffassung betroffen sein könnte, auf allen geeigneten Ebenen so bald wie möglich, spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt benachrichtigt wird, zu dem sie ihre eigene Öffentlichkeit über die betreffende Tätigkeit informiert. Bei bereits laufenden gefährlichen Tätigkeiten erfolgt diese Benachrichtigung spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für eine Ursprungspartei in Kraft getreten ist.

3. Die Benachrichtigung enthält insbesondere

  1. a) Informationen über die gefährliche Tätigkeit und über ihre möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen bei einem Industrieunfall, einschließlich aller zur Verfügung stehenden Informationen oder Berichte, wie etwa die nach Artikel 6 erteilten Informationen;
  2. b) die Angabe einer angemessenen Frist, innerhalb deren eine Antwort nach Absatz 4 erforderlich ist, wobei die Art der Tätigkeit berücksichtigt wird;
  1. sie kann die in Absatz 6 genannten Informationen enthalten.

4. Die benachrichtigten Vertragsparteien antworten der Ursprungspartei innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist, wobei sie den Empfang der Benachrichtigung bestätigen und angeben, ob sie Konsultationen aufzunehmen beabsichtigen.

5. Gibt eine benachrichtigte Vertragspartei zu erkennen, daß sie nicht beabsichtigt, Konsultationen aufzunehmen, oder antwortet sie nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist, so finden die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen keine Anwendung. In diesen Fällen bleibt das Recht der Ursprungspartei zur Entscheidung darüber unberührt, ob eine Bewertung und eine Analyse auf der Grundlage ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis vorgenommen werden.

6. Nach Eingang der Antwort einer benachrichtigten Vertragspartei, worin diese ihren Wunsch nach Aufnahme von Konsultationen mitteilt, stellt die Ursprungspartei, soweit dies noch nicht geschehen ist, der benachrichtigten Vertragspartei folgendes zur Verfügung:

  1. a) sachdienliche Informationen über den Zeitplan für die Analyse mit Angaben zum Zeitplan für die Übermittlung von Stellungnahmen;
  2. b) sachdienliche Informationen über die gefährliche Tätigkeit und ihre grenzüberschreitenden Auswirkungen bei einem Industrieunfall;
  3. c) die Gelegenheit zur Teilnahme an der Beurteilung der Informationen oder eines allfälligen Berichts über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen.

7. Die betroffene Vertragspartei stellt der Ursprungspartei auf Ersuchen die in angemessener Weise erhältlichen Informationen über das Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt, das betroffen werden könnte, zur Verfügung, wenn diese Informationen für die Vorbereitung der Bewertung und Analyse sowie der Maßnahmen notwendig sind. Die Informationen werden umgehend und gegebenenfalls über ein gemeinsames Gremium übermittelt, falls ein solches vorhanden ist.

8. Die Ursprungspartei stellt der betroffenen Vertragspartei entweder unmittelbar oder über ein gemeinsames Gremium, falls ein solches vorhanden ist, die in Anhang V Absätze 1 und 2 beschriebenen Analyse- und Beurteilungsunterlagen zur Verfügung.

9. Die beteiligten Vertragsparteien informieren die Öffentlichkeit in den Gebieten, die mutmaßlich durch die gefährliche Tätigkeit betroffen sein können, und sorgen dafür, daß die Analyse- und Beurteilungsunterlagen an die Öffentlichkeit und an die Behörden in dem betreffenden Gebiet verteilt werden. Die Vertragsparteien bieten ihnen die Möglichkeit, Stellungnahmen oder Einwände zu der gefährlichen Tätigkeit abzugeben, und sorgen dafür, daß ihre Ansichten innerhalb einer angemessenen Frist der zuständigen Behörde der Ursprungspartei entweder unmittelbar oder gegebenenfalls über die Ursprungspartei unterbreitet werden.

10. Sobald die Analyse- und Beurteilungsunterlagen fertiggestellt sind, nimmt die Ursprungspartei unverzüglich Konsultationen mit der betroffenen Vertragspartei auf, insbesondere über die grenzüberschreitenden Auswirkungen der gefährlichen Tätigkeit bei einem Industrieunfall und über Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung solcher Auswirkungen. Die Konsultationen können folgendes zum Gegenstand haben:

  1. a) mögliche Alternativen zu der gefährlichen Tätigkeit, einschließlich ihrer Unterlassung, sowie mögliche Maßnahmen zur Verminderung grenzüberschreitender Auswirkungen auf Kosten der Ursprungspartei;
  2. b) andere mögliche Formen der gegenseitigen Hilfeleistung zur Verringerung grenzüberschreitender Auswirkungen;
  3. c) sonstige sachdienliche Aspekte.

11. Die beteiligten Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Analyse und Beurteilung sowie die nach Absatz 9 eingegangenen Stellungnahmen und das Ergebnis der in Absatz 10 bezeichneten Konsultationen gebührend berücksichtigt werden.

12. Die Ursprungspartei notifiziert den betroffenen Vertragsparteien jede Entscheidung über die Tätigkeit sowie die Begründungen und Überlegungen, die zu der Entscheidung führten.

13. Erhält eine beteiligte Vertragspartei zusätzliche sachbezogene Informationen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen einer gefährlichen Tätigkeit, die zum Zeitpunkt der Konsultationen über die betreffende Tätigkeit noch nicht verfügbar waren, so unterrichtet sie sofort die anderen beteiligten Vertragsparteien. Auf Ersuchen einer der beteiligten Vertragsparteien finden erneut Konsultationen statt.

Schlagworte

Analyseunterlage

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020

Gesetzesnummer

20000816

Dokumentnummer

NOR40098719

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