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Anhang H Rindergesundheits-Überwachungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anhang H

gemäß § 16 Abs. 8

Informationen die Tierhalterinnen und Tierhaltern in verdächtigen oder verseuchten Beständen von der Behörde mitzuteilen sind

Der Tierhalterin bzw. dem Tierhalter eines Betriebes, welcher Verkehrsbeschränkungen unterliegt, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde folgende Informationen nachweislich mitzuteilen:

1. Es ist verboten:

  1. a) Rinder die nicht amtlich anerkannt IBR/IPV-, bangseuchen- oder rinderleukosefrei sind, in Verkehr zu bringen,
  2. b) Rinder in den Bestand einzubringen,
  3. c) weibliche Rinder des Bestandes mit Stieren anderer Bestände decken zu lassen,
  4. d) Stiere des Bestandes zum Decken von weiblichen Rindern anderer Bestände zu verwenden,
  5. e) Stiere des Bestandes zur Samengewinnung zu verwenden oder Samen von Stieren des Bestandes zur künstlichen Besamung abzugeben bzw. zu verwenden,
  6. f) Embryonen, die von Rindern des Bestandes gewonnen wurden, auf Ammentiere anderer Bestände zu übertragen,
  7. g) Samen von Stieren die gegen IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose geimpft wurden oder die mit geimpften Stieren gemeinsam gehalten wurden, zur künstlichen Besamung abzugeben oder zu verwenden.

2. Reagenten, krankheitsverdächtige und ansteckungsverdächtige Rinder dürfen keiner Behandlung gegen IBR/IPV, Bangseuche oder Rinderleukose unterzogen werden.

3. Die Abgabe von Rindern zur Schlachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

4. Reagenten sind bis zur Ausmerzung gesondert aufzustallen und zu betreuen.

5. Das Saugen von Kälbern an Reagenten ist zu verhindern.

6. Milch von Bangseuchenreagenten darf nicht in Verkehr gebracht werden, sondern ist seuchensicher zu entsorgen oder darf, nachdem sie abgekocht wurde, ausschließlich zur Fütterung von Tieren des eigenen Bestandes verwendet werden.

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