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Anhang Entschädigungsfondsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.5.2001

Anhang

Definition des Begriffs „österreichische Unternehmen“

Der Begriff „österreichische Unternehmen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes wird wie folgt definiert:

  1. 1. Unternehmen, die zu irgendeinem Zeitpunkt ihren Sitz innerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich haben oder hatten, sowie deren Muttergesellschaften (frühere oder gegenwärtige, unmittelbar oder mittelbare), auch wenn diese ihren Sitz im Ausland hatten oder haben.
  2. 2. Unternehmen außerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich, an denen österreichische Unternehmen nach Satz 1 zu irgendeinem Zeitpunkt unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 Prozent finanziell beteiligt waren oder sind.
  1. 3. a) Ein „Unternehmen“ oder eine „Gesellschaft“ bedeutet eine Rechtsperson, sowohl unter öffentlichem oder privatem Recht als Aktiengesellschaft, Personengesellschaft, Einzelunternehmer, Vereinigung von Wirtschaftskörpern, Verein, Gemeinschaft, Genossenschaft, gemeinnützige Organisation oder auf andere Weise organisiert, wie auch jede Gemeinde, private oder andere Körperschaft öffentlichen Rechts. Von jedem nach österreichischem Recht eingetragenen oder anders organisierten Unternehmen (in obigem Sinne) wird für alle Zwecke dieser Definition angenommen, dass es seinen Sitz in Österreich hat. Ein Unternehmen (in obigem Sinne) umfasst seine Rechtsnachfolger, Rechtsvorgänger, frühere Muttergesellschaften, Einzelrechtsnachfolger/Zessionar, Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, Angestellten, Rechtsvertreter, Erben, Exekutoren, Verwalter, persönlichen Vertreter und gegenwärtigen und früheren Aktionäre. Jede Zweigniederlassung, Ort der Geschäftstätigkeit, Einrichtung oder Arbeitsplatz einer nicht-österreichischen Gesellschaft oder eines Unternehmens (in obigem Sinne) innerhalb der Grenzen der heutigen Republik Österreich wird als Gesellschaft oder Unternehmen (in obigem Sinne) betrachtet, das seinen Sitz in Österreich hat oder hatte, und jede derartige nicht-österreichische Gesellschaft oder jedes Unternehmen (in obigem Sinne) wird hinsichtlich der Handlungen oder Unterlassungen einer derartigen Zweigniederlassung oder Ort der Geschäftstätigkeit als Muttergesellschaft oder je nachdem als ehemalige Muttergesellschaft betrachtet.
  2. b) Eine „Muttergesellschaft“ bedeutet jede Gesellschaft, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von mindestens 25 Prozent an einem Unternehmen innehat oder innehatte, das seinen Sitz in der heutigen Republik Österreich hat oder hatte.

    Die Definition von „österreichischen Gesellschaften“ umfasst nicht ausländische Muttergesellschaften mit Sitz außerhalb des gegenwärtigen Territoriums der Republik Österreich, bei denen der einzige angebliche Anspruch aus nationalsozialistischem Unrecht oder dem Zweiten Weltkrieg in keinem Zusammenhang mit der österreichischen Tochtergesellschaft und der Verwicklung der Letzteren in nationalsozialistisches Unrecht steht, es sei denn ein Ersuchen des (der) Kläger(s) auf Offenlegung ist anhängig, das die Vereinigten Staaten vom Beklagten mit Kopie an den (die) Kläger erhalten, in welchem die Offenlegung von oder betreffend nationalsozialistische Handlungen oder Handlungen im Zweiten Weltkrieg der österreichischen Tochtergesellschaft begehrt wird.

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