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Anhang D WRG 1959

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.2005

Anhang D

Kriterien für die Herleitung von Umweltqualitätsnormen gemäß § 30a Abs. 2

Bei der Herleitung von Umweltqualitätsnormen für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe sind folgende Kriterien zu beachten (Richtlinie 2000/60/EG , Anhang V, 1.2.6):

Es können Umweltqualitätsnormen für Wasser, Sedimente oder Biota festgelegt werden.

Wenn dies möglich ist, sollten für die unten genannten Taxa, die für den betreffenden Wasserkörpertyp von Belang sind, wie auch für alle anderen aquatischen Taxa, für die Daten verfügbar sind, sowohl akute als auch chronische Daten beschafft werden. Der Grundbestand an Taxa umfasst

– Algen und/oder Makrophyten,

– Daphnien oder Organismen, die für salzhaltiges Wasser repräsentativ sind,

– Fische.

Die Umweltqualitätsnorm ist in Form der maximalen jahresbezogenen Durchschnittskonzentration nach folgendem Verfahren festzulegen:

  1. i) Es sind geeignete Sicherheitsfaktoren festzulegen, die in jedem Einzelfall mit der Art und Qualität der verfügbaren Daten und den Leitlinien in Teil II Abschnitt 3.3.1 des Technischen Leitfadens zu der Richtlinie der Kommission 93/67/EWG über die Bewertung des Risikos von neuen notifizierten Stoffen und der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 1488/94 über die Bewertung des von Altstoffen ausgehenden Risikos und den Sicherheitsfaktoren in der folgenden Tabelle kohärent sind.

 

Sicherheitsfaktor

Zumindest jeweils eine akute L(E)C50 von drei trophischen Ebenen des Grundbestandes

1 000

Eine chronische NOEC (von Fischen oder Daphnien oder einen Organismus, der für salzhaltiges Wasser repräsentativ ist)

100

Zwei chronische NOECs von Arten, die zwei trophische Ebenen darstellen (Fische und/oder Daphnien oder ein Organismus, der für salzhaltiges Wasser repräsentativ ist, und/oder Algen)

50

Chronische NOECs von mindestens drei Arten (in der Regel Fische, Daphnien oder ein Organismus, der für salzhaltiges Wasser repräsentativ ist, und Algen), die drei trophische Ebenen darstellen

10

Andere Fälle einschließlich von Felddaten oder Modell-Ökosystemen, die es erlauben, präzisere Sicherheitsfaktoren zu berechnen und zugrunde zu legen

Einzelfallbewertung

  

  1. ii) Falls Daten zur Persistenz und Bioakkumulation vorliegen, sollten diese bei der Ableitung des endgültigen Wertes für die Umweltqualitätsnorm herangezogen werden.
  2. iii) Die derart abgeleitete Norm sollte mit allen aus Felduntersuchungen vorliegenden Ergebnissen verglichen werden. Falls Anomalien festgestellt werden, sollte die Ableitung überprüft werden, damit ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.
  3. iv) Die abgeleitete Norm sollte einer Evaluierung durch Gutachter und einer öffentlichen Anhörung unterworfen werden, damit unter anderem ein präziserer Sicherheitsfaktor berechnet werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2021

Gesetzesnummer

10010290

Dokumentnummer

NOR40067051

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