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Anhang CSC

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.8.1987

ANLAGE I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE PRÜFUNG, BESICHTIGUNG, ZULASSUNG UND INSTANDHALTUNG VON CONTAINERN KAPITEL I GEMEINSAME REGELN FÜR ALLE ZULASSUNGSVERFAHREN Regel 1

Sicherheits-Zulassungsschild

Regel 2

Instandhaltung und Überprüfung

KAPITEL II

REGELN FÜR DIE ZULASSUNG NEUER CONTAINER NACH BAUMUSTER

Regel 3

Zulassung neuer Container

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Um im Hinblick auf die Sicherheit nach diesem Übereinkommen zugelassen zu werden, haben alle neuen Container den Vorschriften nach Anlage II zu entsprechen.

Regel 4

Zulassung des Baumusters

Bei Containern, für die ein Antrag auf Zulassung gestellt wurde, prüft die Verwaltung die Baupläne und wohnt der Prüfung des Prototyps bei, um sich zu vergewissern, daß die Container der Anlage II entsprechen. Wenn sie sich davon überzeugt hat, unterrichtet sie den Antragsteller schriftlich darüber, daß der Container den Regelungen dieses Übereinkommens entspricht; diese Mitteilung berechtigt den Hersteller, an allen Containern derselben Serie das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen.

Regel 5

Bestimmungen für die Zulassung nach Baumuster

Regel 6

Prüfung während der Herstellung

Um sicherzustellen, daß Container derselben Baumuster-Serie entsprechend dem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, untersucht oder prüft die Verwaltung während jeder Herstellungsphase der betreffenden Baumuster-Serie so viele, wie sie für erforderlich hält.

Regel 7

Mitteilung an die Verwaltung

Der Hersteller hat vor Aufnahme der Produktion einer jeden neuen Serie von Containern, die entsprechend einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden, die Verwaltung zu unterrichten.

KAPITEL III

REGELN FÜR DIE EINZELZULASSUNG NEUER CONTAINER

Regel 8

Einzelzulassung von Containern

Die Verwaltung kann, nachdem sie eine Untersuchung vorgenommen und den Prüfungen beigewohnt hat, eine Zulassung einzelner Container erteilen, wenn sie der Auffassung ist, daß der Container den Regelungen dieses Übereinkommens entspricht; in diesem Falle teilt die Verwaltung dem Antragsteller die Zulassung schriftlich mit und diese Mitteilung berechtigt ihn, auf dem Container das Sicherheits-Zulassungsschild anzubringen.

KAPITEL IV

REGELN FÜR DIE ZULASSUNG VORHANDENER CONTAINER UND NEUER CONTAINER,

DIE IM ZEITPUNKT DER HERSTELLUNG NICHT ZUGELASSEN WURDEN

Regel 9

Zulassung vorhander Container

Regel 10

Zulassung neuer Container, die im Zeitpunkt der Herstellung nicht

zugelassen wurden

Wenn am 6. September 1982 oder vor diesem Zeitpunkt der Eigentümer eines neuen Containers, der bei der Herstellung nicht zugelassen wurde, einer Verwaltung folgende Angaben liefert

Anhang

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Das Sicherheits-Zulassungsschild, entsprechend dem nachstehend abgebildeten Muster, ist in Form eines dauerhaften nicht korrodierenden, feuerfesten rechteckigen Schildes auszuführen, dessen Abmessungen mindestens 200 mmx100 mm betragen. Die Aufschrift „CSC Sicherheits-Zulassung'', deren Buchstaben eine Höhe von mindestens 8 mm haben müssen, sind auf dem Schild einzustanzen, einzuprägen oder in sonstiger dauerhafter und lesbarer Form anzugeben; alle anderen Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 5 mm groß sein.

(Anm.: Abbildung des Sicherheits-Zulassungsschildes nicht

darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)

1 Zulassungsland, Zulassungsbezeichnung entsprechend dem Beispiel in Zeile 1 (das Zulassungsland sollte mit dem Unterscheidungszeichen angegeben werden, das im internationalen Straßenverkehr für die Angabe des Zulassungslandes von Kraftfahrzeugen (Motorfahrzeugen) verwendet wird).

2 Datum (Monat und Jahr) der Herstellung.

3 Hersteller-Identifizierungsnummer des Containers oder bei

vorhandenen Containern, für die diese Nummer nicht bekannt ist, die

von der Verwaltung zugeteilte Nummer.

4 Höchstes Bruttogewicht (kg und lbs).

5 Zulässiges Stapelungsgewicht bei 1,8 g (kg und lbs). 6 Belastungswert bei der Querverwindungsprüfung (kg und lbs). 7 Die Stirnwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Stirnwände so gebaut sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,4mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,4 P.

8 Die Seitenwandfestigkeit ist auf dem Schild nur anzugeben, wenn die Seitenwände so gebaut sind, daß sie einer Last standhalten, die kleiner oder größer ist als 0,6mal der höchsten zulässigen Nutzlast, das heißt 0,6 P.

9 Datum (Monat und Jahr) der ersten Instandhaltungsprüfung bei neuen

Containern und gegebenenfalls die Daten (Monat und Jahr) der folgenden Überprüfungen.

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