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Anhang 5 Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Anhang 5

Unterstützungsmaßnahmen

1. Allgemeines

Im Rahmen des grenzüberschreitenden Einsatzes von Luftfahrzeugen kann es zu Ausweichlandungen auf dem Hoheitsgebiet der empfangenden Partei kommen. In solchen Fällen gilt die Landegenehmigung als erteilt.

2. Militärflugplätze für Ausweichlandungen

Im Falle einer Ausweichlandung werden die folgenden Militärflugplätze bevorzugt:

  1. a) in Österreich: ZELTWEG, LINZ;
  2. b) in der Schweiz: PAYERNE, EMMEN.

3. Informationsaustausch bei einer Ausweichlandung

Zeichnet sich eine Ausweichlandung im Rahmen dieser Vereinbarung ab, tauschen der DhO/EZLu und CAD unverzüglich alle sachdienlichen Informationen aus.

4. Empfangsvorgänge

  1. 4.1Bei einer Ausweichlandung unternimmt die empfangende Partei im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle Anstrengungen, um folgende Maßnahmen sicherzustellen:

5. Schulung von Bodenpersonal

Eine Schulung von Bodenpersonal zur Vorbereitung von Ausweichlandungen ist nicht geplant. Um sich jedoch mit der Aufnahme und den Besonderheiten des ausgewichenen Flugzeuges vertraut zu machen, können die Parteien die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.

Schlagworte

Wartungspersonal, Einfuhr, Wartungsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019

Gesetzesnummer

20010577

Dokumentnummer

NOR40213140

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