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Anhang 3 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2009

Anhang 3

Technische Normen für Transponder

Die elektronischen Kennzeichen müssen die folgenden technischen Normen erfüllen:

a) Es handelt sich um Nurlese-Passivtransponder mit der den ISO-Normen 11784 und 11785

entsprechende HDX- oder FDX-B-Übertragung.

b) Sie sind mit der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegeräten ablesbar, d. h. HDX- oder FDXB-

Übertragung zwischen Lesegerät und Transponder ist gewährleistet.

Für die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen gilt darüberhinaus, dass

die Lesereichweite beträgt

a) mindestens 12 cm bei Ohrmarken und Kennzeichen an der Fessel, die mit Handlesegeräten

gelesen werden,

b) mindestens 20 cm bei Boli und injizierbaren Transpondern, die mit Handlesegeräten gelesen

werden,

c) mindestens 50 cm bei allen Arten von Kennzeichen, die mit stationären Lesegeräten gelesen

werden.

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