Anhang 3
Allgemeine Anforderungen an Freilandhaltungen
Abschnitt I
Bauliche Voraussetzungen/Betriebsorganisation
1. Bei Freilandhaltung
a) muss diese doppelt eingefriedet werden, so dass sie nur durch Ein- und Ausgänge befahren oder betreten werden kann,
b) müssen die Ein- und Ausgänge gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sein,
c) muss der Betrieb durch ein Schild „Schweinebestand – Füttern und unbefugtes Betreten verboten“ oder eine sinngemäß Formulierung kenntlich gemacht werden,
d) muss der Betrieb über ausreichende geeignete Möglichkeiten zur Absonderung aus tierseuchenrechtlichen Gründen der in der Freilandhaltung vorhandenen Schweine, die in einem schriftlich vorliegenden Notfallsplan dargestellt ist, verfügen,
e) über einen im Eingangsbereich des Betriebes liegenden Umkleideraum oder -container verfügen.
Der Umkleideraum oder Container muss mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:
- i) Handwaschmöglichkeit,
- ii) Wasserbehälter zur Reinigung von Schuhen oder Stiefeln,
- iii) Desinfektionswanne oder vergleichbare Einrichtung zur allfälligen Desinfektion von Schuhwerk,
- iv) Vorrichtung zur getrennten Aufbewahrung von abgelegter Straßenkleidung und stalleigener Arbeits- und Schutzkleidung einschließlich des Schuhwerks.
f) muss der Betrieb über Vorrichtungen verfügen, die eine Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks, der Schutzeinrichtungen und der Räder von Fahrzeugen ermöglichen; die Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion müssen jederzeit einsatzbereit sein und leicht zugänglich im Betrieb lagern.
2. Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass die Freilandhaltung von betriebsfremden Personen nur in Abstimmung mit dem Betriebsinhaber bzw. der Betriebsinhaberin und nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten wird, die nach dem Verlassen gemäß Abschnitt III Z 4 lit. b gereinigt oder unschädlich entsorgt wird.
3. Der Betrieb muss
a) über eine Möglichkeit zum Umkleiden verfügen,
b) über Räume oder Behälter zur Lagerung von Futter verfügen,
c) mindestens über einen geschlossenen Behälter oder eine sonstige geeignete Einrichtung zur ordnungsgemäßen Aufbewahrung verendeter Schweine verfügen; diese müssen gegen unbefugten Zugriff, gegen das Eindringen von Schadnagern und das Auslaufen von Flüssigkeiten gesichert sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Geschlossene Behälter zur Aufbewahrung verendeter Schweine sind zur Abholung durch die Fahrzeuge des Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1) so aufzustellen, dass sie von diesen möglichst ohne Befahren des Betriebsgeländes entladen werden können.
Abschnitt II
Betriebsablauf
Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass
1. Schweine in der Freilandhaltung keinen Kontakt zu Schweinen anderer Betriebe oder zu Wildschweinen bekommen können,
2. Futter und Einstreu vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert werden,
3. in das Bestandsregister oder in eine sonstige Bestandsdokumentation zusätzlich unverzüglich die Zahl der täglichen Todesfälle, bei Saugferkeln die Zahl der Saugferkelverluste je Wurf, die Zahl der Aborte und Totgeburten eingetragen werden.
Abschnitt III
Reinigung und Desinfektion
1. Nach jedem Einstellen in die oder Verbringen aus der Freilandhaltung sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren.
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 405/2021)
3. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die unmittelbar in der Schweinehaltung von verschiedenen Betrieben gemeinsam benutzt werden, sind jeweils im abgebenden Betrieb zu reinigen und zu desinfizieren, bevor sie in einem anderen Betrieb eingesetzt werden.
4. Der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin hat sicherzustellen, dass
a) Behälter oder sonstige geeignete Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Schweine nach jeder
Entleerung umgehend gereinigt und desinfiziert werden und
b) Schutzkleidung, sofern es sich nicht um Einwegschutzkleidung handelt, regelmäßig in kurzen Abständen gereinigt wird; sofern es sich um Einwegschutzkleidung handelt, muss diese nach Gebrauch unschädlich entsorgt werden.
c) Einstreu sicher vor Wildschweinen geschützt gelagert wird.
5. Reinigung und Desinfektion sind entsprechend den Herstellerangaben (Produktinformation und Sicherheitsdatenblatt) durchzuführen. Bei der Entsorgung sind die geltenden toxikologischen und ökologischen Rechtsvorschriften und Normen zu beachten.
Abschnitt IV
Isolierung und Transport
1. Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten werden. Werden während dieser Zeit weitere Schweine eingestellt, so verlängert sich diese Zeit für alle Tiere so lange, bis das zuletzt eingestellte Tier mindestens drei Wochen lang abgesondert gehalten wurde. Tiere dürfen nur verbracht werden,
a) wenn alle Tiere frei sind von Krankheitsanzeichen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten,
b) zu diagnostischen Zwecken oder
c) zur Tötung und zur unschädlichen Beseitigung.
Abweichend von Z 1 kann eine Absonderung im Zulieferbetrieb durchgeführt werden, wenn der anschließende Transport zum Empfängerbetrieb auf direktem Wege und ohne Kontakt zu Schweinen anderer Herkunft in zuvor gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen erfolgt.
2. Beim Verbringen oder Einstellen von Schweinen ist von den beteiligten Tierbesitzern sicherzustellen, dass
a) Tiere nur mit zuvor gereinigten und erforderlichenfalls desinfizierten Fahrzeugen transportiert werden,
b) bereits auf das Transportfahrzeug verladene Tiere nicht in die Freilandhaltung zurücklaufen können.
Schlagworte
Umkleidecontainer, Eingang, Arbeitskleidung
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2021
Gesetzesnummer
20009743
Dokumentnummer
NOR40238096
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