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Anhang 2 PflanzgutV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Anhang 2

Anforderungen an Vorstufenmaterial

A. Anforderungen an die Zertifizierung von Vorstufenmaterial

(1) Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen und sonstigen Unterlagen, die keiner Sorte angehören, wird auf Antrag amtlich als Vorstufenmaterial zertifiziert, wenn es nachweislich folgenden Anforderungen genügt:

  1. 1. es wurde gemäß den Abschnitten K oder L direkt von einer Mutterpflanze vermehrt;
  2. 2. es entspricht der Sortenbeschreibung und die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung wurde gemäß Abschnitt E überprüft;
  3. 3. es wird gemäß Abschnitt F gehalten;
  4. 4. es genügt den Gesundheitsanforderungen des Abschnitts H;
  5. 5. in Fällen, in denen die Kommission eine Ausnahmeregelung für den Anbau von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld gemäß Abschnitt H Absatz 4 bewilligt hat, genügt der Boden den Anforderungen gemäß Abschnitt I;
  6. 6. es genügt den Anforderungen gemäß Abschnitt J in Bezug auf Mängel.

(2) Die Mutterpflanze gemäß Absatz 1 Buchstabe a wurde entweder gemäß Abschnitt E anerkannt oder gemäß Abschnitt K durch Multiplikation bzw. gemäß Abschnitt L durch Mikrovermehrung erzeugt.

(3) Genügt eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. Vorstufenmaterial den Anforderungen der Abschnitte E bis J nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als Basismaterial, zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

B. Anforderungen an die Zertifizierung von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, als Vorstufenmaterial

(1) Eine Unterlage, die keiner Sorte angehört, wird auf Antrag amtlich als Vorstufenmaterial zertifiziert, wenn sie nachweislich folgenden Anforderungen genügt:

  1. 1. sie wird durch vegetative oder geschlechtliche Vermehrung direkt von einer Mutterpflanze vermehrt; im Falle der geschlechtlichen Vermehrung werden Pollenspenderbäume direkt durch vegetative Vermehrung von einer Mutterpflanze vermehrt;
  2. 2. sie entspricht der Artenbeschreibung;
  3. 3. sie wird gemäß Abschnitt F gehalten;
  4. 4. sie genügt den Gesundheitsanforderungen des Abschnitts H;
  5. 5. in Fällen, in denen die Kommission eine Ausnahmeregelung für den Anbau von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld gemäß Abschnitt H Absatz 4 bewilligt hat, genügt der Boden den Anforderungen gemäß Abschnitt I;
  6. 6. sie genügt den Anforderungen gemäß Abschnitt J in Bezug auf Mängel.

(2) Die Mutterpflanze gemäß Absatz 1 Buchstabe a wurde entweder gemäß Abschnitt D anerkannt oder gemäß Abschnitt K durch Multiplikation bzw. gemäß Abschnitt L durch Mikrovermehrung erzeugt.

(3) Genügt eine Unterlage in Form einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial den Anforderungen der Abschnitte F bis J nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials entfernt. Diese entfernte Unterlage darf als Basismaterial, zertifiziertes Material oder CAC-Material verwendet werden, wenn sie den Anforderungen genügt, die in dieser Richtlinie für die jeweilige Kategorie festgelegt sind. Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.

C. Anforderungen an die Anerkennung einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial

(1) Die zuständige amtliche Stelle erkennt eine Pflanze als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial an, wenn sie den Anforderungen der Abschnitte E bis J genügt und gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 festgestellt wurde, dass sie der Sortenbeschreibung entspricht. Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung und der Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Methoden, die im Anerkennungsverfahren vorgeschrieben werden.

(2) Die zuständige amtliche Stelle stellt fest, dass die Mutterpflanze für Vorstufenmaterial der Beschreibung ihrer Sorte entspricht, indem sie die Ausprägung der Merkmale der Sorte beobachtet. Diese Beobachtung wird auf eines der folgenden Elemente gestützt:

  1. 1. die amtliche Beschreibung bei Sorten, die in nationalen Registern eingetragen sind, sowie bei sortenrechtlich geschützten Sorten;
  2. 2. die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU der Kommission gestellt wurde;
  3. 3. die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung eines Sortenschutzrechts gestellt wurde;
  4. 4. die amtlich anerkannte Beschreibung, wenn die Sorte, die Gegenstand der genannten Beschreibung ist, in einem nationalen Register eingetragen ist.

(3) Findet Absatz 2 Z 2 oder 3 Anwendung, so darf die Mutterpflanze für Vorstufenmaterial nur anerkannt werden, wenn ein Bericht einer zuständigen amtlichen Stelle in der Union oder eines Drittlands vorliegt, der belegt, dass die betreffende Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist. Bis zur Eintragung der Sorte dürfen die betreffende Mutterpflanze und das aus ihr erzeugte Material jedoch lediglich zur Erzeugung von Basismaterial oder zertifiziertem Material verwendet werden, und sie dürfen nicht als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material in Verkehr gebracht werden.

(4) Kann die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung nur anhand der Merkmale einer fruchtenden Pflanze festgestellt werden, so wird die Ausprägung der Merkmale der Sorte anhand der Früchte einer fruchtenden Pflanze beobachtet, die von der Mutterpflanze für Vorstufenmaterial vermehrt wurde. Diese fruchtenden Pflanzen sind getrennt von den Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und dem Vorstufenmaterial aufzubewahren. Die fruchtenden Pflanzen sind zu den am besten geeigneten Zeitpunkten im Jahr einer visuellen Kontrolle zu unterziehen, bei der Klima und Wachstumsbedingungen der Pflanzen der betreffenden Gattungen und Arten berücksichtigt werden.

D. Anforderungen an die Anerkennung einer Unterlage, die keiner Sorte angehört

(1) Die zuständige amtliche Stelle erkennt eine keiner Sorte angehörende Unterlage als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial an, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen der Abschnitt F bis J genügt.

(2) Die Anerkennung erfolgt auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung sowie der Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und vom Versorger angewandten Methoden, die im Anerkennungserfahren vorgeschrieben werden.

E. Überprüfung der Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung

(1) Je nach der betreffenden Sorte und dem angewandten Vermehrungsverfahren überprüfen die amtliche zuständige Stelle und gegebenenfalls der Versorger regelmäßig gemäß Abschnitt C Absätze 2 und 3 die Übereinstimmung der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie des Vorstufenmaterials mit der Sortenbeschreibung.

(2) Zusätzlich zur regelmäßigen Überprüfung der Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und des Vorstufenmaterials überprüfen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger nach jeder Erneuerung die daraus gewonnenen Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial.

F. Anforderungen an die Erhaltung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial

(1) Die Versorger halten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial in Einrichtungen, die für die betreffenden Gattungen oder Arten bestimmt sowie insektensicher sind und einen Befall durch luftbürtige Vektoren sowie andere mögliche Quellen während des gesamten Erzeugungsprozesses verhindern. Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial werden insektensicher und physisch getrennt von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in Einrichtungen gemäß Unterabsatz 1 gehalten, bis alle Untersuchungen auf Einhaltung von Abschnitt G Absätze 1 und 2 abgeschlossen sind.

(2) Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial werden so gehalten, dass ihre jeweilige Identifikation während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist.

(3) Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial werden getrennt vom Boden in Töpfen mit Kultursubstraten ohne Erde oder sterilisierten Kultursubstraten angebaut oder erzeugt. Sie werden mit Etiketten gekennzeichnet, um ihre Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten.

(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann es einem Mitgliedstaat bei bestimmten Gattungen oder Arten gestattet werden, Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial unter nicht insektensicheren Bedingungen auf dem Feld zu erzeugen. Dieses Material wird durch Etiketten identifiziert, um seine Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten. Die genannte Bewilligung wird gegeben, sofern der betreffende Mitgliedstaat gewährleistet, dass geeignete Maßnahmen zur Verhütung eines Befalls der Pflanzen durch luftbürtige Vektoren, Wurzelkontakt, Kreuzinfektion über Maschinen oder Veredelungswerkzeug sowie andere mögliche Quellen ergriffen werden.

(5) Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial können durch Kryokonservierung erhalten werden.

(6) Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial dürfen nur über einen Zeitraum verwendet werden, der anhand der Sortenbeständigkeit bzw. der Umweltbedingungen berechnet wird, unter denen sie angebaut wurden, sowie anhand sonstiger Faktoren, die die Sortenbeständigkeit beeinflussen.

G. Anforderungen an die Gesundheit von Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von durch Erneuerung erzeugten Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial

(1) Eine Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial muss frei sein von den Schädlingen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial von den Schadorganismen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch eine visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung in der Einrichtung und auf dem Feld festgestellt. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der genannten Schadorganismen, so führen die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an den betreffenden Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial durch.

(2) Eine Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial muss frei sein von den Schädlingen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial von den Schadorganismen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, wird durch eine visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung in der Einrichtung und auf dem Feld festgestellt. Diese visuelle Kontrolle sowie die Beprobung und die Untersuchung werden von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Die Beprobung und die Untersuchung werden zu dem am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr unter Berücksichtigung von Klima und Wachstumsbedingungen der Pflanze sowie der Biologie der für diese Pflanze relevanten Schadorganismen durchgeführt. Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der betreffenden Schadorganismen, so werden auch zu jedem anderen Zeitpunkt im Jahr Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt.

(3) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 und 2 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wendet die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger schicken die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore. Als Methode zur Untersuchung von Kandidatenmutterpflanzen für Vorstufenmaterial auf Viren, Viroide, virusähnliche Krankheiten und Phytoplasmen wird die Testung mit Indikatorpflanzen angewandt. Es können andere Untersuchungsmethoden angewandt werden, wenn der Mitgliedstaat auf der Grundlage wissenschaftlicher Nachweise, die von Fachkreisen überprüft wurden, die Auffassung vertritt, dass sich mit diesen Methoden genauso zuverlässige Ergebnisse erzielen lassen wie mit der Testung mit Indikatorpflanzen.

(4) Handelt es sich bei einer Kandidatenmutterpflanze für Vorstufenmaterial um einen Sämling, sind abweichend von Absatz 2 bei Viren, Viroiden oder virusähnlichen Krankheiten, die durch Pollen übertragen werden und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, visuelle Kontrolle, Beprobung und Untersuchung nur dann vorgeschrieben, wenn durch eine amtliche Prüfung bestätigt wurde, dass der betreffende Sämling aus Samen einer Pflanze erzeugt wurde, die frei ist von den durch Viren, Viroide und virusähnliche Krankheiten verursachten Symptomen, und dass er gemäß Abschnitt F Absätze 1 und 3 gehalten wurde.

(5) Die Absätze 1 und 3 finden auch Anwendung auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial, die durch Erneuerung gewonnen wurden. Eine durch Erneuerung gewonnene Mutterpflanze für Vorstufenmaterial muss frei sein von den Viren und Viroiden, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit der genannten Mutterpflanze für Vorstufenmaterial von den genannten Viren und Viroiden wird durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien und durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese visuelle Kontrolle sowie die Beprobung und die Untersuchung werden von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen.

H. Anforderungen an die Gesundheit von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie von Vorstufenmaterial

(1) Die Freiheit einer Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial von den geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen, die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in Anhang 6 aufgeführt sind, ist durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festzustellen. Diese visuelle Kontrolle ist von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorzunehmen.

(2) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. des Vorstufenmaterials auf die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführten RNQPs durchzuführen.

(3) Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 aufgeführten RNQPs, so haben die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an der betreffenden Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. dem betreffenden Vorstufenmaterial durchzuführen.

(4) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind die Protokolle der EPPO oder anderer international anerkannte Protokolle anzuwenden. Fehlen solche Protokolle, so hat die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle anzuwenden.

(5) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore zu senden.

(6) Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in Anhang 6 in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so hat der Versorger die befallene Mutterpflanze für Vorstufenmaterial bzw. das befallene Vorstufenmaterial gemäß Anhang 2 Buchstabe A Absatz 3 oder Buchstabe B Absatz 3 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. anderen Vorstufenmaterials zu entfernen oder geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art angeführt sind.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

  1. a) Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und Vorstufenmaterial während der Kryokonservierung;
  2. b) Vorstufenmaterial, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPMs) (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden.

I. Anforderungen an den Boden für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie für Vorstufenmaterial

(1) Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial dürfen nur in einem Boden angebaut werden, der frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt für Viren dienen, die die betreffende Gattung oder Art schädigen, und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit von diesen Schadorganismen wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese Beprobung wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, bevor die betreffenden Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. das betreffende Vorstufenmaterial angepflanzt werden, und während des Wachstums wiederholt, wenn der Verdacht eines Auftretens der Schadorganismen gemäß Unterabsatz 1 besteht. Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas sowie der Biologie der in Anhang 6 aufgeführten Schadorganismen durchgeführt, wenn diese Schadorganismen für Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. für Vorstufenmaterial relevant sind.

(2) Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn in dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanzen angebaut wurden, die als Wirt dienen für die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Boden frei ist von den betreffenden Schadorganismen. Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für die Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind.

(3) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

J. Vorschriften betreffend möglicherweise qualitätsmindernde Mängel

Bei Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial sowie Vorstufenmaterial muss auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle festgestellt werden, dass sie praktisch frei von Mängeln sind. Diese visuelle Kontrolle wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorgenommen. Verletzungen, Verfärbung, Narbengewebe oder Trockenschäden gelten als Mängel, wenn Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials dadurch beeinträchtigt werden.

K. Anforderungen betreffend die Multiplikation, die Erneuerung und die Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial

(1) Der Versorger darf eine gemäß Abschnitt C Absatz 1 anerkannte Mutterpflanze für Vorstufenmaterial multiplizieren oder erneuern.

(2) Der Versorger darf eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial zur Erzeugung von Vorstufenmaterial vermehren.

(3) Multiplikation, Erneuerung und Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial müssen gemäß den in Absatz 4 genannten Protokollen erfolgen.

(4) Die Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Multiplikation, die Erneuerung und die Vermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial Protokolle an. Die Mitgliedstaaten wenden die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die in Unterabsatz 1 genannten Protokolle müssen an den betreffenden Gattungen oder Arten über einen Zeitraum getestet worden sein, der für diese Gattungen und Arten als geeignet erachtet wird. Dieser Zeitraum gilt dann als geeignet, wenn der Phenotyp der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage einer Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen validiert werden kann.

(5) Der Versorger darf eine Mutterpflanze für Vorstufenmaterial nur bis zum Ende des in Abschnitt H Absatz 6 genannten Zeitraums erneuern.

L. Anforderungen betreffend die Multiplikation, die Erneuerung und die Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial

(1) Die Multiplikation, Erneuerung und Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial zur Erzeugung weiterer Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial bzw. von Vorstufenmaterial muss gemäß den in Absatz 2 genannten Protokollen erfolgen.

(2) Die Mitgliedstaaten wenden in Bezug auf die Mikrovermehrung von Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial und von Vorstufenmaterial Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten wenden nur Protokolle an, die an der betreffenden Gattung oder Art über einen Zeitraum getestet wurden, der als ausreichend gilt, um die Validierung des Phenotyps der Pflanzen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung auf der Grundlage der Beobachtung der Früchte oder der vegetativen Entwicklung von Unterlagen zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2023

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40253396

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