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Anhang 2 Behandlung von Lebensmitteln und Verzehrprodukten mit ionisierenden Strahlen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.2000

Anhang 2

LEBENSMITTEL, DIE MIT IONISIERENDEN STRAHLEN BEHANDELT WERDEN DÜRFEN, UND STRAHLUNGSHÖCHSTDOSEN:

Lebensmittelgruppe

Maximale durchschnittliche absorbierte Gesamtdosis (kGy)

Getrocknete aromatische Kräuter und Gewürze

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