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Anhang 2 AbfallbilanzV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Anhang 2

Vorgaben für elektronische Aufzeichnungen und Meldungen

  1. 1 ALLGEMEINES

Der Abfallsammler oder -behandler hat seine Aufzeichnungen so zu führen, dass die Nachvollziehbarkeit der Abfälle einschließlich der Einhaltung von abfallbezogenen Rechtsvorschriften (zB Vermischungsverbot gemäß AWG 2002, getrennte Erfassung von biogenen Abfällen und von Klärschlämmen gemäß Kompostverordnung) und Bescheidinhalten (für eine Behandlungsanlage zur Behandlung zugelassene Abfallarten) gewährleistet ist. Jede physische Abfallbewegung darf (von jedem Aufzeichnungspflichtigen) immer nur einmal aufgezeichnet werden.

Für die Angabe von Personen, Standorten und Anlagen einschließlich untergeordneter Anlagen sind die im Register gemäß § 22 AWG 2002 enthaltenen Identifikationsnummern zu verwenden. Für die Angabe von Behandlungsverfahren, Anlagentypen, Pufferlagerarten, Abfallarten, Kontaminationsgruppen, Kompostarten und -bezeichnungen, Herkunftspersonenkreise und Quantifizierungsarten sind die am EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlichten Referenztabellen mit Identifikationsnummern und standardisierten Zuordnungen zu verwenden. Bei der Erstellung von Auszügen, Zusammenfassungen und Meldungen ist das am EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlichte Dokument „Dokumentation des XML-Datenformats für Aufzeichnungen, Zusammenfassungen und Jahresabfallbilanzen entsprechend Abfallbilanzverordnung“ anzuwenden.

Die Buchungsarten sind gemäß der am EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlichten Tabelle der Buchungsarten zu verwenden. Ein einfaches Streckengeschäft liegt vor, wenn ein Abfallsammler einen Abfall direkt von einem Übergeber zu einem Übernehmer transportiert, ohne dass hierbei ein Standort des Abfallsammlers angefahren wird. Das Streckengeschäft beginnt mit einer Übergabe in ein Streckengeschäft (durch einen Abfallersterzeuger, Abfallsammler oder Abfallbehandler); der Abfallsammler, der das Streckengeschäft durchführt, übernimmt den Abfall in ein Streckengeschäft und übergibt es aus dem Streckengeschäft an den Abfallbehandler (oder allenfalls an einen weiteren Abfallsammler); dieser übernimmt den Abfall aus einem Streckengeschäft1. Ein zusammengesetztes Streckengeschäft liegt vor, wenn das Streckengeschäft in einer Abfolge von mehreren Abfallsammlern abgewickelt wird, wobei im Regelfall nur ein einziger Abfallsammler den Abfall tatsächlich übernimmt und die anderen lediglich rechtlich über die Abholung oder Entgegennahme des Abfalls verfügen.

Lohnarbeit ist das Behandeln von Abfall im Auftrag eines Abfallbesitzers durch einen Abfallbehandler (Lohnbehandler), der keine eigenständige Verfügungsberechtigung in Bezug auf den zu behandelnden und den behandelten Abfall hat. Die Verfügungsberechtigung verbleibt beim Auftraggeber. Der Lohnbehandler2 führt eine Abfallbehandlung durch und ist damit zur Aufzeichnung verpflichtet.

Bei einer Sammeltour holt ein Abfallsammler Abfälle nacheinander von mehreren Übergebern ab und bringt sie gemeinsam zu einem Empfangsort. Sofern dieser Empfangsort ein Standort des Abfallsammlers ist, handelt es sich um eine Sammeltour. Wenn der Empfangsort von einem anderen Sammler oder Behandler betrieben wird, liegt eine Kombination aus einer Sammeltour mit einem Streckengeschäft vor.

Die Abfallmasse ist in Kilogramm (kg) mit der verwendeten Bestimmungsart (Quantifizierungsart: Messung, Berechnung, Schätzung) anzugeben. Für die Zusammenfassung von Abfallmassen, die mit unterschiedlichen Bestimmungsarten ermittelt wurden, ist diejenige mit der geringeren Genauigkeit anzugeben (wurde zB ein Teil gewogen und ein zweiter Teil geschätzt, so ist für die Bestimmungsart der gesamten Masse „Schätzung“ anzugeben).

Bei den Aufzeichnungen zu Abfallübernahmen, innerbetrieblichen Abfallbewegungen und Abfallübergaben ist für die Angabe der Anlage, aus welcher der Abfall stammt oder welcher der Abfall zugeführt wird, jeweils die konkretest mögliche Abfallbilanzberichtseinheit (BE_ABIL) zu verwenden; dh. für einen Abfall, der einer bestimmten untergeordneten Anlage zugeführt wird, ist als Verbleibsanlage die untergeordnete Anlage anzugeben, sofern diese gemäß § 4 als für die Nachvollziehbarkeit der Abfälle relevante Anlage angelegt werden muss, und nicht die übergeordnete Anlage.

Ist für Herkunft oder Verbleib die Anlage anzugeben, ist hierfür die Anlagen-GLN zu verwenden. Sofern der Ort des Anfalls oder der Behandlung (der Verwertung) oder der Abfallbehandler nicht aus der Anlagen-GLN eindeutig zuordenbar ist, sind zusätzlich zur Anlagen-GLN der Aufstellungsstandort (bei mobilen Anlagen durch Angabe des Bezirks oder bei Betrieb innerhalb einer Abfallbehandlungsanlage durch Angabe der zugehörigen stationären Behandlungsanlage) und der Abfallbehandler anzugeben (vgl. mobile Anlagen und Lohnarbeit).

Wenn Abfälle außerhalb einer Anlage anfallen oder behandelt (verwertet) werden, ist statt der Anlage der Ort des Anfalls oder der Behandlung (der Verwertung) anzugeben.

Für die Angabe des Absende-, Empfangs-, Anfalls- oder Behandlungsortes ist die Standort-GLN zu verwenden. Wenn keine Standort-GLN vorhanden ist, sind die Adresse und der jeweilige Inhaber, falls keine Adresse vorhanden ist, die Katastralgemeinde und die Grundstücksnummern des Absende-, Empfangs-, Anfalls- oder Behandlungsortes und der jeweilige Inhaber anzugeben. Die Angabe der Straße, Haus-, Stiege-, Stock- und Türnummer einer Adresse kann bis zum 31. Dezember 2011 als unstrukturierte Angabe in der „Ersten Adresszeile“ der XML-Struktur der Adresse erfolgen, danach ist die strukturierte Angabe erforderlich.

Ist für Herkunft oder Verbleib der Inhaber eines Standortes oder einer Anlage, der Übergeber, der Übernehmer, der Lohnarbeiter oder die Gemeinde anzugeben, ist hierfür die Personen-GLN zu verwenden. Wenn dieser über keine Personen-GLN verfügt, sind Name, Sitz und Branche anzugeben.

  1. 2 ÜBERNAHME VON ABFALL VON EINER ANDEREN RECHTSPERSON

Für jede Abfallübernahme von einer anderen Rechtsperson ist getrennt aufzuzeichnen:

  1. Buchungsart,
  2. Datum der Übernahme,
  3. als Herkunft – sofern in diesem Anhang nicht anderes geregelt ist – der Absendeort des Übergebers,
  4. Abfallart,
  5. Abfallmasse und
  6. als Verbleib – sofern in diesem Anhang nicht anderes geregelt ist – die Anlage und das Behandlungsverfahren, der/dem der Abfall
  1. 3 INNERBETRIEBLICHE ABFALLBEWEGUNG

Für jede innerbetriebliche Abfallbewegung ist getrennt aufzuzeichnen:

  1. Buchungsart,
  2. Datum oder Zeitraum der innerbetrieblichen Abfallbewegung,
  3. als Herkunft – sofern in diesem Anhang nicht anderes geregelt ist – die Anlage, aus welcher der Abfall stammt, und das Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist (dies schließt auch „lagern“ für den Output aus einem Lager ein),
  4. Abfallart,
  5. Abfallmasse,
  6. als Verbleib – sofern in diesem Anhang nicht anderes geregelt ist – die Anlage und das Behandlungsverfahren (dies schließt auch „lagern“ für den Input in ein Lager ein), der/dem der Abfall zugeführt wurde.
  1. 4 ÜBERGABE VON ABFALL AN EINE ANDERE RECHTSPERSON

Für jede Abfallübergabe an eine andere Rechtsperson ist getrennt aufzuzeichnen:

  1. Buchungsart,
  2. Datum der Übergabe,
  3. als Herkunft – sofern in diesem Anhang nicht anderes geregelt ist – die Anlage, aus welcher der Abfall stammt, und das Behandlungsverfahren, bei dem der Abfall angefallen ist,
  4. Abfallart,
  5. Abfallmasse und
  6. als Verbleib – sofern in diesem Anhang nicht anderes geregelt ist – der Empfangsort des Übernehmers.
  1. 5 LAGERSTAND

Zu Beginn jedes Monats, gegebenenfalls nur zum Ende jedes Kalenderjahres (vgl. § 5 Abs. 2), ist für jedes Lager und für jede Anlage, die über ein zugehöriges Input- oder Outputpufferlager verfügt, nach Pufferlagerart (sofern vorhanden) und für jede Abfallart, die der Aufzeichnungspflichtige extra erfassen möchte, die Lagermenge getrennt aufzuzeichnen; eine Schätzung ist zulässig. Eine Mischung verschiedener Abfälle aus den Übernahmen von Abfällen von anderen Rechtspersonen und innerbetrieblichen Abfallbewegungen im Input-Pufferlager kann ohne Angabe einer Abfallart aufgezeichnet werden. Im Bedarfsfall ist einmal monatlich eine Lagerstandskorrektur aufzuzeichnen. An einem Kalendertag darf für jede Abfallart nur eine Lagerstandsbuchung durchgeführt werden.

  1. 6 ABFALLARTENNEUZUORDNUNG

Wird, zB Rahmen der Eingangskontrolle, festgestellt, dass die ursprünglich zugeordnete Abfallart nicht korrekt ist, so hat eine Abfallartenneuzuordnung zu erfolgen, die mit der Buchungsart „Abfallartenneuzuordnung“ unter Angabe des Datums, der ursprünglichen Abfallart, der neu zugeordneten Abfallart (bei Abfall mit der Spezifizierung 77 einschließlich allfälliger Kontaminationsgruppen gemäß Zuordnungstabelle am EDM-Portal), der betroffenen Abfallmasse und des Ortes (der Anlage oder, sofern der Abfall noch nicht in eine Anlage eingebracht wurde, des Standortes) zu dokumentieren ist.

  1. 7 ZUSAMMENFASSUNG

Eine Zusammenfassung der Aufzeichnungen auf Verlangen der Behörde (§ 7) oder für die Jahresabfallbilanz (§ 8) hat

  1. für Übernahmen von Abfällen von anderen Rechtspersonen, für innerbetriebliche Abfallbewegungen und für Übergaben von Abfällen an andere Rechtspersonen (gegebenenfalls unter Angabe der Daten gemäß § 8 Abs. 5) gegliedert nach Zeitraum, Buchungsart, Herkunft
  2. entsprechend den für die Aufzeichnung festgelegten Anforderungen –, Abfallart, Abfallmasse und Verbleib – entsprechend den für die Aufzeichnung festgelegten Anforderungen – zu erfolgen;
  1. für jede Abfallbilanzberichtseinheit den Lagerstand des Lagers oder des Input- und Output-Pufferlagers (sofern vorhanden) am Beginn und Ende des Berichtszeitraums gegliedert nach jeder extra erfassten Abfallart, für Mischungen verschiedener Abfälle im Input-Pufferlager auch ohne Angabe einer Abfallart, Abfallmasse und Pufferlagerart unter Verwendung der Struktur „Lagerstandsbuchung“ zu enthalten. Zu jeder Lagerstandsangabe am Beginn eines Berichtszeitraums muss auch eine korrespondierende Lagerstandsangabe am Ende des Berichtszeitraums angegeben werden (und umgekehrt);
  1. für Abfallartenneuzuordnungen gegliedert nach Zeitraum, ursprünglicher Abfallart, neu zugeordneter Abfallart (bei Abfall mit der Spezifizierung 77 einschließlich allfälliger Kontaminationsgruppen gemäß Zuordnungstabelle am EDM-Portal) und Abfallmasse zu erfolgen. Die Ortsangabe kann entfallen.

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1 Wesentlich ist hierbei, dass in den Aufzeichnungen der Übergaben und Übernahmen für die Identifikation des Abfallsammlers, der das Streckengeschäft durchführt, in der Regel eine Personen-GLN aufzuzeichnen ist.

2 Als Abfallbehandler benötigt der Lohnarbeiter eine Berechtigung für seine Tätigkeit gemäß § 24 oder § 25 AWG 2002.

Schlagworte

Abfallbehandler, Kompostbezeichnung, Absendeort, Empfangsort, Anfallsort, Hausnummer, Stiegenummer, Türnummer, Bauvorhaben, Produktionsbereich, Inputpufferlager

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20006160

Dokumentnummer

NOR40103574

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