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Anhang 1: Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Dänemark)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Anhang 1:

Übertragung von Zuständigkeiten und Arbeitsverfahren im Zusammenhang mit dem bilateralen Abkommen zwischen Österreich und Dänemark über die Anwendung von Artikel 83bis des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt

  1. 1Funktion, Aufgaben und Zuständigkeiten1.1Der Betreiberstaat3 übernimmt hinsichtlich des Luftfahrzeugs sämtliche Zuständigkeiten, die ansonsten dem Eintragungsstaat zufallen würden, soweit in Artikel 12 (Luftverkehrsregeln) des Abkommens von Chicago und seinen Anhängen 6 und 8, sowie laut den Verordnungen (EU) Nr. 965/2012 und Nr.1321/2014 der Kommission definiert.

Teil M Vorschrift

Gegenstand

Zuständiger Staat

M.1.1

Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des einzelnen Luftfahrzeugs

Betreiberstaat

Erteilung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit

Eintragungsstaat

M.1.4

Genehmigung von Instandhaltungsprogramen,

Betreiberstaat

UNTERABSCHNITT C AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

M.B.301

Instandhaltungsprogramm

Betreiberstaat

M.B.302

Ausnahmen

Betreiberstaat

M.B.303

Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

Eintragungsstaat

M.B.304

Entzug und Aussetzung der ARC

Eintragungsstaat

UNTERABSCHNITT 1 BESCHEINIGUNG DER PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT

M.B.901

Beurteilung von Empfehlungen

Eintragungsstaat

M.B.902

Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde

Eintragungsstaat

M.B.903

Beanstandungen

Eintragungsstaat

   

____________________

3 Betreiberstaat laut Definition in Anhang 6, Kapitel 1 des Abkommens von Chicago.

4 Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.

Schlagworte

Notfallausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2018

Gesetzesnummer

20010238

Dokumentnummer

NOR40204477

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