Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1997

§ 0

Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 176/1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 207/2017

Typ

Vertrag - Liechtenstein

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Unterzeichnungsdatum

30.09.1996

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Langtitel

ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER GLEICHWERTIGKEITEN IM BEREICH DER REIFEZEUGNISSE UND DES HOCHSCHULWESENS

StF: BGBl. III Nr. 176/1997 (NR: GP XX RV 412 AB 641 S. 67 . BR: AB 5408 S. 624 .)

Änderung

BGBl. III Nr. 120/2004

BGBl. III Nr. 129/2005

BGBl. III Nr. 207/2017 (NR: GP XXV RV 1512 AB 1581 S. 173 . BR: AB 9779 S. 866 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. September 1997 ausgetauscht; das Abkommmen (Anm.: richtig: Abkommen) tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. Dezember 1997 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein, im folgenden Vertragsstaaten genannt, haben

im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten,

in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Sekundarausbildung, der Wissenschaften und des Hochschulwesens zu vertiefen,

in dem Wunsche, den Studierenden beider Vertragsstaaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Vertragsstaat zu erleichtern sowie die grenzüberschreitende regionale Mobilität der Lehrenden und Studierenden zu fördern,

im Bewußtsein der in beiden Vertragsstaaten im Bereich des Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten sowie der von beiden Vertragsstaaten unterzeichneten Hochschulkonventionen des Europarates und der UNESCO, insbesondere der in der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse geregelten Fragen der allgemeinen Zulassung zum Hochschulstudium,

unter Bedachtnahme auf die in beiden Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeiten im höheren Bildungswesen,

im Hinblick auf die besonders enge Zusammenarbeit beider Vertragsstaaten als Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes,

folgendes vereinbart:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10010056

Dokumentnummer

NOR11010261

alte Dokumentnummer

N7199749689L

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