§ 0
Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Liechtenstein über die Gleichwertigkeiten der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 176/1997 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 207/2017
Typ
Vertrag - Liechtenstein
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.12.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2017
Unterzeichnungsdatum
30.09.1996
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN ÜBER GLEICHWERTIGKEITEN IM BEREICH DER REIFEZEUGNISSE UND DES HOCHSCHULWESENS
StF: BGBl. III Nr. 176/1997 (NR: GP XX RV 412 AB 641 S. 67 . BR: AB 5408 S. 624 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 207/2017 (NR: GP XXV RV 1512 AB 1581 S. 173 . BR: AB 9779 S. 866 .)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlagen wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. September 1997 ausgetauscht; das Abkommmen (Anm.: richtig: Abkommen) tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 1 mit 1. Dezember 1997 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und das Fürstentum Liechtenstein, im folgenden Vertragsstaaten genannt, haben
im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Vertragsstaaten,
in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen beiden Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Sekundarausbildung, der Wissenschaften und des Hochschulwesens zu vertiefen,
in dem Wunsche, den Studierenden beider Vertragsstaaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Vertragsstaat zu erleichtern sowie die grenzüberschreitende regionale Mobilität der Lehrenden und Studierenden zu fördern,
im Bewußtsein der in beiden Vertragsstaaten im Bereich des Hochschulwesens bestehenden Gemeinsamkeiten sowie der von beiden Vertragsstaaten unterzeichneten Hochschulkonventionen des Europarates und der UNESCO, insbesondere der in der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse geregelten Fragen der allgemeinen Zulassung zum Hochschulstudium,
unter Bedachtnahme auf die in beiden Vertragsstaaten geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeiten im höheren Bildungswesen,
im Hinblick auf die besonders enge Zusammenarbeit beider Vertragsstaaten als Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes,
folgendes vereinbart:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10010056
Dokumentnummer
NOR11010261
alte Dokumentnummer
N7199749689L
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