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Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1996

§ 0

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Kurztitel

Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 179/2023

Typ

Vertrag – China

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.1996

Unterzeichnungsdatum

25.09.1996

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Langtitel

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik China über die wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 179/2023

Sprachen

Chinesisch, Deutsch

Ratifikationstext

Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 am 1. Dezember 1996 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Volksrepublik China, im folgenden „Vertragsparteien“ genannt, sind,

  1. vom Wunsche geleitet, die bestehenden Außenwirtschaftsbeziehungen zu verstärken und die wirtschaftliche, Industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Vorteils zu fördern,
  2. in der Überzeugung, daß dieses Abkommen eine günstige Voraussetzung und geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit schafft,
  3. in Übereinstimmung mit dem Rechtsbestand der Vertragsparteien und dem Rechtsbestand der Europäischen Union (EU) sowie den Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO),
  4. im Wissen um die Bedeutung, die dem Umweltschutz bei der Weiterentwicklung der Wirtschaft zukommt,
  5. ausgehend von marktwirtschaftlichen Grundsätzen,
  6. im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften,
  1. wie folgt übereingekommen:

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012397

Dokumentnummer

NOR40257000

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