Abkommen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1979

§ 0

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen

Kurztitel

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 464/1979 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Typ

Vertrag – UNO

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.1979

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998

Unterzeichnungsdatum

28.09.1979

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Langtitel

Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen

StF: BGBl. Nr. 464/1979

Änderung

BGBl. Nr. 421/1986

BGBl. Nr. 422/1986

BGBl. III Nr. 99/1998 (NR: GP XX RV 668 AB 792 S. 83 . BR: AB 5530 S. 629 .)

BGBl. III Nr. 100/1998 (NR: GP XX RV 669 AB 793 S. 83 . BR: AB 5531 S. 629 .)

Sprachen

Deutsch, Englisch

Präambel/Promulgationsklausel

In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen (im folgenden „die Organisation“ genannt) über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 *) (im folgenden „das Amtssitzabkommen“ genannt);

In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt) der Organisation die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und der Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien als ständigen Amtssitzbereich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung angeboten hat;

In der Erkenntnis, daß gemäß Abschnitt 3 des Amtssitzabkommens der Amtssitzbereich im zwischen der Regierung und der Organisation abzuschließenden Zusatzabkommen näher zu umschreiben ist und ferner in der Erkenntnis, daß entsprechend den einschlägigen Beschlüssen der Organisation auch Ämter der Vereinten Nationen mit Zustimmung der Regierung in der Republik Österreich errichtet wurden und daß in Übereinstimmung mit dessen Abschnitt 45 das Amtssitzabkommen auf diese Ämter sinngemäß anzuwenden ist;

sind die Regierung und die Organisation wie folgt übereingekommen:

________________________

*) Kundgemacht im BGBl. Nr. 245/1967

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2023

Gesetzesnummer

10000658

Dokumentnummer

NOR11000660

alte Dokumentnummer

N1197916639S

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