§ 0
Abkommen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen
Kurztitel
Abkommen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1979 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998
Typ
Vertrag – UNO
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.09.1979
Außerkrafttretensdatum
31.05.1998
Unterzeichnungsdatum
28.09.1979
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Langtitel
Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen
StF: BGBl. Nr. 464/1979
Änderung
BGBl. Nr. 421/1986
BGBl. Nr. 422/1986
BGBl. III Nr. 99/1998 (NR: GP XX RV 668 AB 792 S. 83 . BR: AB 5530 S. 629 .)
BGBl. III Nr. 100/1998 (NR: GP XX RV 669 AB 793 S. 83 . BR: AB 5531 S. 629 .)
Sprachen
Deutsch, Englisch
Präambel/Promulgationsklausel
In Anbetracht des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen (im folgenden „die Organisation“ genannt) über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung vom 13. April 1967 *) (im folgenden „das Amtssitzabkommen“ genannt);
In der Erwägung, daß die Bundesregierung der Republik Österreich (im folgenden „die Regierung“ genannt) der Organisation die Benützung des Grundstückes, der Gebäude und der Einrichtungen innerhalb des Internationalen Zentrums Wien als ständigen Amtssitzbereich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung angeboten hat;
In der Erkenntnis, daß gemäß Abschnitt 3 des Amtssitzabkommens der Amtssitzbereich im zwischen der Regierung und der Organisation abzuschließenden Zusatzabkommen näher zu umschreiben ist und ferner in der Erkenntnis, daß entsprechend den einschlägigen Beschlüssen der Organisation auch Ämter der Vereinten Nationen mit Zustimmung der Regierung in der Republik Österreich errichtet wurden und daß in Übereinstimmung mit dessen Abschnitt 45 das Amtssitzabkommen auf diese Ämter sinngemäß anzuwenden ist;
sind die Regierung und die Organisation wie folgt übereingekommen:
________________________
*) Kundgemacht im BGBl. Nr. 245/1967
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2023
Gesetzesnummer
10000658
Dokumentnummer
NOR11000660
alte Dokumentnummer
N1197916639S
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