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Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)
Kurztitel
Abkommen für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
09.09.2016
Unterzeichnungsdatum
29.02.2016
Index
59/07 Kernenergie
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO), der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBTO)
StF: BGBl. III Nr. 151/2016 (NR: GP XXV RV 1112 AB 1162 S. 132 . BR: AB 9602 S. 855 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 2/2018 (K - Geltungsbereich)
Sprachen
Deutsch, Englisch
Vertragsparteien
*CTBTO III 151/2016 *IAEO III 151/2016 *UNIDO III 2/2018 *UNO III 151/2016
Ratifikationstext
Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 Abs. 1 nach Abgabe der entsprechenden Mitteilungen durch die Vereinten Nationen am 22. April 2016, durch die Internationale Atomenergie-Organisation am 25. April 2016 sowie durch die Republik Österreich am 11. Juli 2016 mit 9. September 2016 in Kraft.
Für die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen tritt dieses Abkommen nach Abgabe der entsprechenden Mitteilung am 14. Juli 2016 gemäß seinem Art. 5 Abs. 2 mit 12. September 2016 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich einerseits und die Vereinten Nationen, die Internationale Atomenergie-Organisation, die Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und die Vorbereitende Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (im Folgenden die „Internationalen Organisationen“) andererseits (im Folgenden die „Parteien“),
eingedenk des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Vereinten Nationen in Wien, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung und des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Vorbereitenden Kommission für die Organisation des Vertrages über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen über den Amtssitz der Kommission,
in Anbetracht dessen, dass die Republik Österreich beständig den Internationalen Organisationen ihre Zusage hinsichtlich des Bestehens einer Schule ausgedrückt und erwiesen hat, die den Bedürfnissen der Kinder der Angestellten der Internationalen Organisationen und der Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Corps dient; und
im Bestreben, die weitere Unterstützung durch die Republik Österreich für den Standort der Internationalen Organisationen in Wien durch Gewährung eines notwendigen Beitrages zur Finanzierung von Schulplätzen für die Kinder von in Wien tätigen Angestellten der Internationalen Organisationen und der Kinder von Mitgliedern eines diplomatischen oder konsularischen Dienstes, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse solcher Kinder und der Besonderheiten internationaler Schulausbildung, sicherzustellen,
sind wie folgt übereingekommen:
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20009624
Dokumentnummer
NOR40186256
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