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§ 9 ZvSAN-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Mindestinhalte eines Abwicklungsplanes

§ 9.

(1) Der Abwicklungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:

  1. 1. Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) in sinngemäßer Anwendung von § 4;
  2. 2. eine Ergebnisaufstellung zur strategischen Analyse der Kernaufgaben und den Strategien zu deren Fortführung gemäß § 10;
  3. 3. einen Kommunikationsplan gemäß § 11;
  4. 4. vorbereitende Maßnahmen gemäß § 12.

(2) Dem Abwicklungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.

(3) § 3 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Aufbauorganisation

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20009559

Dokumentnummer

NOR40181929

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