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§ 9 WappenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1984

zu Abs. 1 vgl. z.B. § 68 GewO 1973 und § 32 Abs. 1 ASVG

Schlußbestimmungen

§ 9.

(1) Rechtsvorschriften, die ein Recht zum Verleihen und zum Führen von Hoheitszeichen der Republik Österreich einräumen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

(2) Bisher verwendete Hartdruck- oder Farbstampiglien, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen, dürfen weiter verwendet werden, jedoch längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Dies gilt nicht für Hartdruck- oder Farbstampiglien, deren Gestaltung gesetzlich gesondert geregelt ist.

zu Abs. 1 vgl. z.B. § 68 GewO 1973 und § 32 Abs. 1 ASVG

Schlagworte

Stampiglie

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2022

Gesetzesnummer

10000782

Dokumentnummer

NOR12010867

alte Dokumentnummer

N11984175590

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