§ 9 Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe

§ 9.

Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) und das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 10 bis 17) sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2026

Gesetzesnummer

10006638

Dokumentnummer

NOR12072490

alte Dokumentnummer

N51979163210

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