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§ 9 VSPBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

§ 9.

Ein Verein kann mit ehrenamtlich tätigen Personen (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz) vereinbaren, dass er ihnen Entschädigung sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten leistet; § 12 Abs. 4 Bewährungshilfegesetz ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002937

Dokumentnummer

NOR40192773

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