§ 9.
Rohre, durch die Wasser oder Wasserdampf in Teile der Herstellungsanlage eingeleitet wird, müssen mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die ein selbsttätiges Ableiten von Alkohol verhindern. Ausgenommen hievon sind Dampfrohre bei Rohbrenngeräten, die unmittelbar in die Maische führen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10004942
Dokumentnummer
NOR12054326
alte Dokumentnummer
N3199545168J
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