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§ 9 VH-ÜbermG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

II. Abschnitt

Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/8/EG zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Prozesskostenhilferichtlinie 2003/8/EG – PKH-RL) Anwendungsbereich

§ 9.

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn eine natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in diesem Staat Verfahrenshilfe für ein Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union beantragt (grenzüberschreitende Streitsache).

(2) Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach Artikel 59 der Verordnung 2001/44/EG , ABl. 2001, L 12, 1.

(3) In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark.

(4) Die nach Maßgabe dieses Abschnitts zu übermittelnden Schriftstücke sind von der Legalisation und gleichwertigen Formalitäten befreit.

EG: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2021

Gesetzesnummer

10002571

Dokumentnummer

NOR40058210

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