Vorlage elektronischer Akten
§ 9.
(1) Soweit von einer Behörde Akten vorzulegen sind und diese elektronisch erzeugt und elektronisch genehmigt wurden, sind diese dem Verfassungsgerichtshof elektronisch vorzulegen. § 21 E‑Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013, gilt.
(2) Für Zwecke des elektronischen Aktenverkehrs des Verfassungsgerichtshofs mit Ausnahme der Justizverwaltung mit anderen Behörden im Wege des Elektronischen Aktes ist ausschließlich die Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofs als Ansprechpartner vorzusehen. Der Präsident bestimmt jeweils im Einvernehmen mit der Vizepräsidentin oder sonstigen mit Aufgaben der Justizverwaltung oder der Leitung des Evidenzbüros betrauten Mitgliedern, inwieweit diese für diese Zwecke im Bereich der elektronischen Aktenführung als Ansprechpartner aufscheinen.
(3) Werden Akten von einer Behörde teilweise elektronisch entsprechend Abs. 1, teilweise in schriftlicher Form vorgelegt, so ist sowohl der elektronischen als auch der schriftlichen Aktenvorlage ein Verzeichnis anzuschließen, aus dem die Art der Vorlage und die Ordnung der Akten hervorgeht.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2022
Gesetzesnummer
20008523
Dokumentnummer
NOR40154119
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