§ 9 VersStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Zu Abs. 2: VersicherungsvertragsG 1958, BGBl. 2/1959

Erstattung der Steuer

§ 9.

(1) Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Die zur Entrichtung der Steuer Verpflichteten können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag im Rahmen der elektronischen Anmeldung oder elektronischen Jahressteuererklärung bekannt geben und absetzen.

(2) Die Steuer wird nicht erstattet:

  1. 1. bei Erstattung der Prämienreserve im Falle des § 176 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag;
  2. 2. in sonstigen Fällen der Erstattung von Prämienreserve;
  3. 3. wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war.

(3) Ist bei der Zahlung eines Versicherungsentgeltes für eine Rentenversicherung der Versicherungsnehmer über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend verhindert, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, so wird die Steuer für dieses Versicherungsentgelt auf Antrag erstattet, wenn die versicherte Jahresrente den Betrag von 350 Euro nicht übersteigt. Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Rentenversicherungen abgeschlossen hat und der Gesamtbetrag der versicherten Jahresrenten 350 Euro übersteigt.

Zu Abs. 2: VersicherungsvertragsG 1958, BGBl. 2/1959

Schlagworte

Steuergegenstand

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR40273615

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