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§ 9  VBV 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2015

Prüfstellen

§ 9

(1) Die im ADR oder RID angeführten Prüfstellen oder der Beauftragte der zuständigen Behörde für die in § 1 Abs. 1 Z 1 angeführten Druckgefäße und Tanks sind unbeschadet des § 10 die gemäß ODGV 2011 benannten Stellen entsprechend ihrer Befugnis.

(2) Als technische Dienste gemäß den UN/ECE-Regelungen Nr. 67 und Nr. 110 können vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Vorschlag des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend für ortsbewegliche Druckgeräte benannte Stellen gegenüber dem Sekretariat der Vereinten Nationen notifiziert werden.

(3) Wiederkehrende Untersuchungen an Behältern gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 dürfen, unbeschadet des § 10, von Kesselprüfstellen oder von Werksprüfstellen gemäß § 22 Abs. 2 Kesselgesetz entsprechend ihrer Befugnis durchgeführt werden.

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