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§ 9 Tourismus-Statistik-Verordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.2012

Aufwand- und Kostenersatz

§ 9

(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat den Erhebungsgemeinden die bei der Mitwirkung an den Erhebungen entstandenen Kosten wie folgt abzufinden:

  1. 1. monatlich mit einem Pauschalbetrag für die Mitwirkung bei den Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1, der sich aus dem Grundbetrag in der Höhe von 3,58 Euro zuzüglich 0,42 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a und b und 0,12 Euro für jeden Beherbergungsbetrieb gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 lit. c bis h, Z 5 und 6, bei denen eine Erhebung durchgeführt worden ist, errechnet;
  2. 2. für die Mitwirkung bei der Erhebung gemäß § 4 Abs. 2 zusätzlich ein Monatspauschalbetrag gemäß Z 1.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend leistet der Bundesanstalt für die Erhebung im Bereich der privaten Beherbergungsbetriebe jährlich einen pauschalen Kostenersatz. Dieser beträgt für das Jahr 2012 115 318 Euro. Dieser Beitrag ist jährlich mit 3% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden.

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