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§ 9 StZRegBehV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2022

Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13). Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.

4. Abschnitt

Stellvertretung Einfügung des Bestehens einer Vertretungsbefugnis in die Personenbindung

§ 9.

(1) Bei Verwendung des E-ID hat die Stammzahlenregisterbehörde auf Ersuchen der Vertreterin oder des Vertreters das Bestehen einer Einzelvertretungsbefugnis für die Vertretung von nicht-natürlichen Personen oder einer Vertretungsbefugnis für die Vertretung von natürlichen Personen in die Personenbindung der Vertreterin und des Vertreters einzufügen.

(2) Zu diesem Zweck hat die Stammzahlenregisterbehörde die bei ihr gespeicherten Daten (§ 5 Abs. 1 dritter Satz E‑GovG) oder nach Maßgabe der technischen und rechtlichen Möglichkeiten Angaben zu Vertretungsverhältnissen in Datenverarbeitungen anderer Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz E‑GovG) zu verwenden.

(3) Liegt ein Antrag auf Speicherung gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz E-GovG vor, ist der Bestand eines Vertretungsverhältnisses der Stammzahlenregisterbehörde dadurch nachzuweisen, dass die oder der Vertretene mit dem E‑ID die Richtigkeit der Angaben zum Vertretungsverhältnis bestätigt.

(4) Die gespeicherten Daten gemäß § 5 Abs. 1 dritter Satz E-GovG haben eine eindeutige Bezeichnung (Seriennummer) zu enthalten.

(5) In den Fällen des § 5 Abs. 2 und 3 E-GovG hat die Vertreterin oder der Vertreter der Stammzahlenregisterbehörde die Daten der oder des Vertretenen zu übermitteln, die gemäß § 16 Abs. 1 MeldeG notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung zu einem Eintrag im ZMR oder im ERnP zu erzielen. Die Stammzahlenregisterbehörde hat dazu eine Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

(6) Wenn die Speicherung nach § 5 Abs. 1 dritter Satz E-GovG fehlgeschlagen ist, hat die Stammzahlenregisterbehörde alle im Zuge dieses Vorgangs angefallenen und bei ihr noch vorhandenen Daten unverzüglich zu löschen.

(7) Die Stammzahlenregisterbehörde hat für Ersuchen gemäß Abs. 1 und 3 geeignete Schnittstellen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

20011934

Dokumentnummer

NOR40245065

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