Fachzeichnen
§ 9.
(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20010257
Dokumentnummer
NOR40204730
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