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§ 9 STCW-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2000

3. Teil

Ausbildungseinrichtungen Zulassung als Ausbildungsunternehmen ‑ Ausbildung der Seeleute

§ 9.

(1) Die gewerbsmäßige Ausbildung von Seeleuten bedarf einer Bewilligung. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Bestimmungen dieses Teiles eingehalten werden.

(2) Der Standort des Ausbildungsunternehmens hat sich im Inland zu befinden.

(3) Die in § 3 vorgesehene Ausbildung erfolgt in einer Form, die zur Vermittlung der im Anhang I STCW-Richtlinie geforderten theoretischen Kenntnisse und praktischen Fähigkeiten‑ insbesondere für den Einsatz der Rettungs- und Brandbekämpfungsausrüstung ‑ geeignet ist.

Schlagworte

Rettungsausrüstung

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20000799

Dokumentnummer

NOR40009680

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