Information
§ 9.
(1) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie hat unverzüglich nach Fertigstellung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes folgende Informationen im Internet auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zu veröffentlichen:
- 1. den Gesetzentwurf über die Erklärung von Gewässern zur weiteren Wasserstraße bzw. über die Erklärung von Straßenzügen zu Bundesstraßen bzw. den Verordnungsentwurf gemäß § 1 HlG,
- 2. eine zusammenfassende Erklärung. Diese besteht aus einer Darstellung;
- a) wie die Umwelterwägungen in den Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf einbezogen wurden,
- b) wie der Umweltbericht nach § 6 sowie die Stellungnahmen nach §§ 7 und 8 berücksichtigt wurden,
- c) aus welchen Gründen, nach Abwägung der geprüften Alternativen, die Erstellung des Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurfes erfolgt ist,
- d) der Überwachungsmaßnahmen nach § 10, sowie,
- e) der Festlegungen für allfällige aus der vorgeschlagenen Netzveränderung resultierenden Projekte.
(2) Im Falle einer grenzüberschreitenden Beteiligung gemäß § 7 hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie dem konsultierten Staat den Gesetzes- bzw. Verordnungsentwurf in geeigneter Form bekannt zu geben.
Schlagworte
Gesetzesentwurf
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
20004234
Dokumentnummer
NOR40067371
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