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§ 9 SchliSt-Geo.

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.1987

Verhandlungs- und Beschlußfähigkeit

§ 9

(1) Die Schlichtungsstelle ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, verhandlungs- und beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und die Beisitzer anwesend sind. Erscheint auch nur einer der Beisitzer nicht zur Verhandlung, so ist sie zu vertagen.

(2) Wurde eine Verhandlung bereits einmal vertagt, weil ein Beisitzer des einen Streitteiles ohne rechtmäßigen Hinderungsgrund nicht erschienen ist, und ist in der fortgesetzten Verhandlung abermals derselbe Beisitzer oder der andere für denselben Streitteil bestellte Beisitzer oder sind beide Beisitzer dieses Streitteils unentschuldigt nicht erschienen, so wird die Verhandlung und Entscheidung der Schlichtungsstelle nicht gehindert, wenn der Vorsitzende und mindestens ein Beisitzer des anderen Streitteiles anwesend sind.

(3) Bei der Beschlußfassung über die Entscheidung stimmt der Vorsitzende, ausgenommen im Falle des Abs. 4, nicht mit. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so ist eine weitere Beratung durchzuführen und neuerlich abzustimmen. Bei dieser Abstimmung stimmt auch der Vorsitzende mit, wobei er seine Stimme als letzter abgibt. Die Beisitzer dürfen sich weder in der ersten noch in der zweiten Abstimmung der Stimme enthalten.

(4) Ist bei der ersten Abstimmung außer dem Vorsitzenden nur ein Beisitzer anwesend, so hat der Vorsitzende bereits an dieser teilzunehmen. Ein Beschluß der Schlichtungsstelle kommt in diesem Fall durch Übereinstimmung zwischen dem Vorsitzenden und dem Beisitzer zustande.

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