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§ 9 SchaeHoeV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.2007

§ 9.

(1) Abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung können nach vorhergehender Meldung beim Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend Lebensmittel pflanzlichen und tierischen Ursprungs aus anderen Ursprungsmitgliedstaaten (Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Nicht-EWR-Staaten) für die Dauer von höchstens fünf Jahren mit höheren Rückstandshöchstwerten oder Rückständen von nicht genannten Wirkstoffen in Verkehr gebracht werden, sofern diese Erzeugnisse

  1. 1. die im Ursprungsmitgliedstaat geltenden Rückstandshöchstwerte einhalten und
  2. 2. zufolge erfolgter Risikobewertung durch die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nicht die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen geeignet sind.

(2) Mit der Meldung sind neben einer Verkehrfähigkeitsbescheinigung insbesondere jene Unterlagen und Daten im Sinne der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG über das Einführen oder In-Verkehr-Bringen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen, die eine Beurteilung im Sinne des Abs. 1 ermöglichen.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat das Einführen oder In-Verkehr-Bringen von Erzeugnissen gemäß Abs. 1 längstens binnen vier Monaten ab Meldung zu untersagen, wenn sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entsprechen.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat im Sinne der Richtlinie 97/41/EG zur Änderung der Richtlinien 76/895/EWG , 86/362/EWG , 86/363/EWG und 90/642/EWG über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse, Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und den übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich die gemäß Abs. 3 getroffene Maßnahme zu melden. Weiters ist nach dem dort angeführten Schlichtungsverfahren vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2017

Gesetzesnummer

20002308

Dokumentnummer

NOR40086962

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