§ 9
(1) Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen und auf Zahlung von Renten im Falle von Körperbeschädigungen oder der Tötung eines Menschen sind mit dem Dreifachen der Jahresleistung zu bewerten. Wird der Anspruch für eine kürzere Zeit als für drei Jahre geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der für diese Zeit beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage.
(2) Wird eine Erhöhung oder Verminderung der in Abs. 1 genannten Beträge gefordert, so ist die dreifache Jahresleistung der geforderten Erhöhung oder Verminderung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.
(3) Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt oder Kindesunterhalt einschließlich der Ansprüche auf Leistung des einstweiligen Unterhalts sind mit dem Einfachen der Jahresleistung zu bewerten. Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 gelten sinngemäß.
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