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§ 9 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2020

Maßnahmen

§ 9.

(1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wurde, können die Aufsichtsorgane – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen, wie insbesondere

  1. 1. das Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit;
  2. 2. die unschädliche Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber;
  3. 3. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
  4. 4. die Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer;
  5. 5. Informationen der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;
  6. 6. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der von der Behörde angeordneten Maßnahmen;
  7. 7. die Anpassung der Kennzeichnung, Verpackung oder Werbematerialien;
  8. 8. die Durchführung betrieblicher Maßnahmen, insbesondere bei Lagerung, Dokumentation und Eigenkontrolle (einschließlich der Vorlage von Untersuchungszeugnissen in begründeten Fällen);
  9. 9. die Beibringung von Nachweisen im Sinne des § 3 Abs. 2;
  10. 10. die Vernichtung von Werbematerialen;
  11. 11. den Widerruf der Werbung.

(2) Die nach Abs. 1 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Europäischen Union bestehenden hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Umwelt unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigungswürdiger Faktoren notwendig ist.

(3) Die Aufsichtsorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn

  1. 1. den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird oder
  2. 2. einer behördlich angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder sonstigen Verpflichtung nach diesem Bundesgesetz nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen wurde.

(4) Die Behörde kann von der Erstattung einer Anzeige absehen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beanstandeten gering sind. Der Beanstandete ist in einem solchen Fall in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen. Der Beanstandete hat jedenfalls die Kosten, die anlässlich der Kontrolle einschließlich allfälliger Probenahme und Untersuchung gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, angefallen sind, zu tragen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 93/2020)

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20007152

Dokumentnummer

NOR40225276

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