§ 9.
(1) Zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 und 2 sind alle Personen zugelassen, die daran ein Interesse besitzen und es glaubhaft machen.
(2) Die Anträge sind bis zum 30. Juni 1958 zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2018
Gesetzesnummer
20010329
Dokumentnummer
NOR40208380
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