§ 9.
(1) Die Zahl der Planstellen des Bundes ist nach Maßgabe des Ausscheidens von Bundesbediensteten aus dem aktiven Dienstverhältnis zu verringern.
(2) Die Arbeitnehmer der Gesellschaft, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gesellschaft um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2021
Gesetzesnummer
10012682
Dokumentnummer
NOR12157338
alte Dokumentnummer
N9199710483I
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