§ 9 NoVAG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1991

Zum Bezugszeitraum vgl. § 15

Aufzeichnungspflicht

§ 9.

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.

(2) Die Aufzeichnungspflicht ist erfüllt, wenn

  1. 1. sämtliche vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Vorgänge fortlaufend unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Bemessungsgrundlage und welcher Steuersatz auf den jeweiligen Vorgang entfällt,
  2. 2. der Unternehmer den Nachweis über den begünstigten Verwendungszweck fortlaufend geordnet aufbewahrt.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10004698

Dokumentnummer

NOR12051117

alte Dokumentnummer

N3199111849L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)