Zum Bezugszeitraum vgl. § 15
Aufzeichnungspflicht
§ 9.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlage ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen.
(2) Die Aufzeichnungspflicht ist erfüllt, wenn
- 1. sämtliche vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Vorgänge fortlaufend unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Bemessungsgrundlage und welcher Steuersatz auf den jeweiligen Vorgang entfällt,
- 2. der Unternehmer den Nachweis über den begünstigten Verwendungszweck fortlaufend geordnet aufbewahrt.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10004698
Dokumentnummer
NOR12051117
alte Dokumentnummer
N3199111849L
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