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§ 9 NAPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Verstärkte Aktionen für in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe

§ 9.

(1) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger hat für jeden in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegenen Betrieb mit einem Stickstoffanfall aus der Schweinehaltung von mehr als 100 kg pro Jahr nach Abzug der Stall- und Lagerverluste (Anlage 4) einen Lagerungszeitraum von mindestens zehn Monaten abzudecken, wenn die Anlage nach dem 1. Jänner 2019 errichtet wird.

(2) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger für in Gebieten gemäßAnlage 5 gelegene Betriebe mit einem Stickstoffanfall von mehr als 1 000 kg pro Jahr aus flüssigem Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche) nach Abzug der Stall- und Lagerverluste (Anlage 4),

  1. 1. bei denen auf mehr als 60% der landwirtschaftlichen Nutzflächen (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) Mais angebaut wird oder
  2. 2. die keine landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaften oder einen Stickstoffanfall von mehr als 250 kg je Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) nach Abzug der Stall- und Lagerverluste entsprechend der Tabelle in Anlage 4 aufweisen,
  1. hat ab dem 1. Jänner 2021 einen Lagerungszeitraum von mindestens zehn Monaten abzudecken.

(3) Sofern die Lagerkapazität den gemäß Abs. 1 und 2 erforderlichen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens sechs Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.

(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf auf Ackerflächen in Gebieten gemäßAnlage 5 die jahreswirksame Stickstoffausbringungsmenge an stickstoffhältigen Düngemitteln die in Anlage 3 Abschnitt I Tabelle 2 entsprechend der Ertragslage festgelegten Mengenbegrenzungen nicht überschreiten.

(5) Auf in Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe ist § 8 Abs. 1 – in Abweichung von § 8 Abs. 2 – anzuwenden, wenn

  1. 1. auf mindestens zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) mindestens fünf Hektar beträgt und
  2. 2. weniger als 90% der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Almen und Gemeinschaftsweiden) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.

(6) In Gebieten gemäßAnlage 5 gelegene Betriebe, bei denen auf mehr als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften, haben für die bewirtschafteten Ackerflächen für jede Kultur, die auf mehr als 0,3 ha der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs angebaut wird, ergänzend zu den Vorgaben gemäß § 8 Abs. 1 folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. 1. Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. des Feldstückes, auf dem stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden, sowie der angebauten Kultur;
  2. 2. Art und Menge der auf dem Schlag bzw. Feldstück ausgebrachten Düngemittel, der darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffmenge sowie das Datum der Ausbringung;
  3. 3. Datum der Bewässerung, Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge gemäß Anlage 3 Abschnitt IV;
  4. 4. Datum von Anbau und Ernte der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück angebauten Kultur sowie die Ertragslage des Schlages bzw. des Feldstückes;
  5. 5. schlagbezogene Erntemenge samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr sowie den daraus resultierenden Stickstoffentzug, berechnet auf Basis der Entzugsfaktoren je Kulturart gemäß Anlage 3 Abschnitt V;
  6. 6. schlagbezogener jährlicher Stickstoffsaldo nach der Ernte gemäß den Vorgaben der Anlage 3 Abschnitt V.

(7) In Gebieten gemäßAnlage 5 gelegene Betriebe haben für Zwischenlagerungen von Stallmist in Form von Feldmieten den Zeitpunkt der Errichtung, die Bezeichnung des Schlages bzw. des Feldstückes sowie den Zeitpunkt der Räumung aufzuzeichnen. Aufzeichnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen durchzuführen, sieben Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zu übermitteln.

Schlagworte

Stallverlust

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2024

Gesetzesnummer

20012132

Dokumentnummer

NOR40249611

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