Übergangsbestimmungen
§ 9
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen müssen, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, dieser Verordnung spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten entsprechen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte Anlagen zur Erzeugung von Nichteisenmetallen und Refraktärmetallen, die der Anlage 3 zur GewO 1994 unterliegen, müssen dieser Verordnung spätestens am Tag ihres Inkrafttretens entsprechen.
(3) § 3 Abs. 1 Z 2.2 lit. c findet auf Anlagen gemäß Abs. 1 mit einem Massenstrom bis zu 1,8 kg Schwefeloxid, angegeben als Schwefeldioxid (SO2), je Stunde keine Anwendung.
(4) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminium dürfen nach Maßgabe des § 5 die Emissionen von Dioxinen und Furanen, angegeben als 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent, 0,4 ng/m³ im Abgas nicht überschreiten.
(5) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zum Schmelzen und Recyclieren von Aluminium dürfen nach Maßgabe des § 5 staubförmige Emissionen 20 mg/m3 im Abgas nicht überschreiten. Diese Anlagen müssen spätestens am 1. März 2009 dem § 4 Abs. 2 Z 1 entsprechen.
(6) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Blei dürfen nach Maßgabe des § 5 staubförmige Emissionen aus thermischen Abgasreinigungsanlagen 10 mg/m3 im Abgas nicht überschreiten.
(7) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Schmelz- oder Raffinationseinrichtungen für Blei sowie Zink und bzw. oder deren Legierungen dürfen nach Maßgabe des § 5 Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2), 500 mg/m³ im Abgas von Kurztrommelöfen nicht überschreiten.
(8) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Anlagen zur Erzeugung von Kupfer dürfen nach Maßgabe des § 5 die Emissionen von Dioxinen und Furanen, angegeben als 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent, 0,6 ng/m³ im Abgas von Schachtöfen nicht überschreiten. Diese Einrichtungen müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem § 3 Abs. 1 Z 2 Z 2.1 lit. b entsprechen.
(9) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigten Einrichtungen zur Kupferraffination darf nach Maßgabe des § 5 die Summe sämtlicher unter § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c angegebenen Stoffe insgesamt 4 mg/m³ im Abgas nicht überschreiten. Diese Einrichtungen müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem § 3 Abs. 1 Z 3 lit. d entsprechen.
(10) Für die in den Absätzen 4 bis 9 angeführten Emissionen und Emissionsgrenzwerte gilt § 3 Abs. 2 und 3.
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