Ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar (vgl. § 11).
§ 9.
Erreicht oder übersteigt der Gesamtbetrag der von einem Betrieb nach § 25 Abs. 4 NEHG 2022 in Anspruch genommenen Vergütungen den Höchstbetrag gemäß Art. 9 AGVO, hat die AMA den Bundesminister für Finanzen davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Beihilfen nach Art. 9 AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 AGVO sicher.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2024
Gesetzesnummer
20012667
Dokumentnummer
NOR40264818
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)