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§ 9 NEHG-EMV-LuF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Ist auf Sachverhalte ab dem 1. Oktober 2022 rückwirkend anwendbar (vgl. § 11).

§ 9.

Erreicht oder übersteigt der Gesamtbetrag der von einem Betrieb nach § 25 Abs. 4 NEHG 2022 in Anspruch genommenen Vergütungen den Höchstbetrag gemäß Art. 9 AGVO, hat die AMA den Bundesminister für Finanzen davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Beihilfen nach Art. 9 AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 AGVO sicher.

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2024

Gesetzesnummer

20012667

Dokumentnummer

NOR40264818

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