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§ 9 MuSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Verhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander

§ 9.

Das Rechtsverhältnis mehrerer Musterinhaber zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines geschützten Musters zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Inhaber zu; jeder einzelne ist aber befugt, gegen Verletzer des Musterrechtes vorzugehen.

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