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§ 9 Maler/in und Beschichtungstechniker/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2012

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9

(1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission die unten angeführten Arbeitsvorgänge unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen:

  1. 1. Schwerpunkt Funktionsbeschichtungen:
  1. a) Prüfen und Vorbereiten des Untergrundes,
  2. b) Übertragen eines Motivs auf eine Fläche,
  3. c) Auswählen von Farben, Hilfsmitteln und Techniken,
  4. d) Herstellen einer Beschichtung auf einer vorbereiteten Fläche.
  1. 2. Schwerpunkt Historische Maltechnik:
  1. a) Prüfen des Untergrundes wie zB Ziegel, Stein, Beton, Gips, Holz, Schilf,
  2. b) Prüfen der zu verwendenden Farben wie zB Leimfarben, Kalkfarben,
  3. c) Rekonstruieren historischer Untergründe,
  4. d) Herstellen von Schablonen,
  5. e) Herstellen einer Schriftprobe,
  6. f) Ergänzen von Malflächen bzw. Rekonstruieren von bemalten Flächen.
  1. 3. Schwerpunkt Dekormaltechnik:
  1. a) Prüfen des Untergrundes,
  2. b) Auswählen von Farben und Hilfsmitteln,
  3. c) Einteilen der Malfläche für die Dekormalerei,
  4. d) Aussuchen von Motiven und Übertragen von Motiven auf Flächen,
  5. e) Rekonstruieren von Motiven,
  6. f) Herstellen einer Schriftprobe.
  1. 4. Schwerpunkt Korrosionsschutz:
  1. a) Prüfen des Untergrundes,
  2. b) Reinigen von durch Korrosion belasteten Untergründen,
  3. c) Aufbringen von Grundierungen,
  4. d) Herstellen von Oberflächen bzw. Beschichtungen,
  5. e) Herstellen von Schutzmaßnahmen wie zB UV-Schutz, Brandschutz.

(3) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

(4) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfungskandidaten eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden ausgeführt werden kann.

(5) Die Prüfung ist - im Hinblick auf die Trocknungszeit - nach acht Stunden zu beenden.

(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Sauberkeit,
  2. 2. fachgerechte Ausführung,
  3. 3. Abstimmen der Farbtöne
  4. 4. fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge.

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