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§ 9 MAB-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2013

Aufnahmekommission

§ 9

(1) Vom Rechtsträger einer Schule für medizinische Assistenzberufe ist eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission gehören folgende Personen an:

  1. 1. der/die Direktor/in oder dessen/deren Stellvertreter/in als Vorsitzende/r,
  2. 2. der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
  3. 3. der/die medizinisch-wissenschaftliche Leiter/in,
  4. 4. ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
  5. 5. ein/e fachkundige/r Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.

(2) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder vom/von der Direktor/in ordnungsgemäß geladen wurden und neben diesem/dieser oder dessen/deren Stellvertretung mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind. Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

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