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§ 9 Lackiertechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2013

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9

(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen. Die Durchführung soll projektartig in der Form durchgeführt werden, dass der/die Prüfungskandidat/in zuerst die gewählte Methode erklärt, den Einsatz der zu verwendenden Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge) vorschlägt, die notwendigen Sicherheits- und Vorbeugungsmaßnahmen sowie die Kontroll- und Entsorgungsmaßnahmen beschreibt, und anschließend die gewählte Methode durchführt.

(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Reinigen, Schleifen, Entrosten,
  2. 2. Grundieren, Spachteln,
  3. 3. Ausmischen von vorgegebenen Farbtönen (II-Schichteffektfarbtöne),
  4. 4. Ansetzen, Nuancieren eines Farbmusters zur „Handmischung“,
  5. 5. freies Mischen und Mischen nach Nuancierung ohne Verwendung von Farborentierungssystemen, EDV-Systemen, Rezepten, usw.,
  6. 6. Beschichten von Grund- und Deckfarben und Lacken,
  7. 7. nach dem Beschichten von Grund- und Deckfarben und Lacken, Durchführen von Dekor-, Polier- und Finisharbeiten.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.

(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechte Ausführung,
  2. 2. Sauberkeit und Exaktheit der Ausführung,
  3. 3. Abstimmen der Farbtöne,
  4. 4. Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

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