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§ 9 Labortechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Praktische Prüfung

Prüfarbeit Teil A

§ 9

(1) Die Prüfarbeit Teil A kann bereits zwischen dem dritten Monat vor und dem sechsten Monat nach Vollendung des zweiten Lehrjahres abgelegt werden. Diese Ablegung vor der eigentlichen Lehrabschlussprüfung dient einer Feststellung der im ersten Teil der Ausbildung erworbenen beruflichen Grundkompetenzen und ermöglicht eine Rückmeldung über den Stand der Ausbildung. Wird die Prüfarbeit Teil A im angegebenen Zeitraum vor der Lehrabschlussprüfung positiv abgelegt, reduziert sich die Lehrabschlussprüfung am Ende der Ausbildung um diese Prüfarbeit Teil A.

(2) Die Prüfarbeit basiert auf der Erledigung eines betrieblichen Arbeitsauftrages, welcher kurze begleitende Gesprächsphasen beinhaltet.

(3) Der Arbeitsauftrag umfasst Kenntnisse und Fertigkeiten, die während der Ausbildung im Grundmodul vermittelt wurden und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:

  1. 1. Durchführen labortechnischer Grundoperationen wie zB Wägen, Messen von Volumen, Trocknen, Herstellen von Lösungen usw.
  2. 2. Durchführen von einfachen Trennverfahren für Flüssig-Feststoffgemische wie zB Dekantieren, Sedimentieren, Filtrieren, Zentrifugieren und Eindampfen usw.
  3. 3. Bestimmen von einfachen physikalischen Größen und Stoffkonstanten wie zB Temperatur, Dichte, pH-Wert, Viskosität, Brechzahl, Flammpunkt, Schmelzpunkt und Leitfähigkeit,
  4. 4. Anwenden einfacher maßanalytischer Methoden wie zB Base-Säuren-Titration.

Teil des Arbeitsauftrages sind jedenfalls Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allfällig erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle. Die einzelnen Schritte bei der Erledigung des Arbeitsauftrages sind zu dokumentieren.

(4) Der Arbeitsauftrag hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis so gestaltet zu sein, dass er in der Regel in vier Stunden ausgearbeitet werden kann.

(5) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit Teil A ist nach fünf Stunden zu beenden.

(6) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechtes Führen der Prüfdokumente,
  2. 2. Genauigkeit der Prüfwerte,
  3. 3. richtige Handhabung der Prüfgeräte,
  4. 4. Ordnung und Sauberkeit der Durchführung,
  5. 5. Begründung der Vorgehensweise bei der Ausführung des Arbeitsauftrags.

(7) Die Bewertung hat nach den vorgegebenen Kriterien in den Bewertungsbögen durch eine Prüfungskommission gemäß § 22 BAG zu erfolgen. Die Bewertungsbögen haben konkrete Rückmeldungen der Prüfungskommission zu den geprüften Fertigkeiten und Kenntnissen an den Lehrling und den Lehrbetrieb zu enthalten. Die Prüfarbeit Teil A ist mit einer Note zu bewerten. Im Falle der Ablegung der Prüfarbeit Teil A und der Bewertung mit „Nicht Genügend“, ist abweichend vom § 13 ein neuerlicher Antritt nur gemeinsam mit der Prüfarbeit Teil B am Ende der Lehrzeit zulässig.

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