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§ 9 KuratorenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1874

§ 9

§. 9.

In Angelegenheiten, welche gemeinsame Rechte der Besitzer von Theilschuldverschreibungen betreffen, können die einzelnen Besitzer ihre Rechte selbständig nicht geltend machen.

Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, in den vom gemeinsamen Curator geführten Proceß als Intervenienten auf ihre Kosten einzutreten.

Handelt es sich um eine Angelegenheit, welche aus einem besonderen, zwischen einem einzelnen Besitzer von Theilschuldverschreibungen und dem Verpflichteten entstandenen Verhältnisse entspringt, so steht diesem Besitzer die selbständige Geltendmachung seiner Rechte zu.

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