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§ 9 KonsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

Internationale Vereinbarungen

§ 9.

Soweit die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres gemäß Art. 66 Abs. 2 B-VG zum Abschluss von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann sie zwischenstaatliche Vereinbarungen mit anderen Staaten über die gegenseitige Unterstützung bei der Wahrnehmung konsularischer Aufgaben treffen. In solchen Vereinbarungen können insbesondere Regelungen über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben für und durch andere Vertragsparteien, die Gewährung konsularischen Schutzes, die Erbringung administrativer Dienstleistungen und die Einhebung von Gebühren getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2019

Gesetzesnummer

20010648

Dokumentnummer

NOR40214567

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