§ 9.
(1) Die Leistung wird an den Anspruchsberechtigten oder an den gesetzlichen Vertreter ausbezahlt, wenn er dazu befugt ist.
(2) Die Entscheidungsträger haben die Auszahlung in der Weise zu veranlassen, dass die Leistung von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Gesetzesnummer
20001054
Dokumentnummer
NOR40205199
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