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§ 9 KenV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2022

Registerdatenbank

§ 9.

(1) Zur transparenten elektronischen Abwicklung betreibt die Regulierungsbehörde eine Herkunftsnachweis-Registerdatenbank, die für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung der Nachweise zur Verwendung für die Stromkennzeichnung zu nutzen ist.

(2) Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß § 79 ElWOG 2010 überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Stromhändler in der Herkunftsnachweis-Registerdatenbank der Regulierungsbehörde zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2022

Gesetzesnummer

20011815

Dokumentnummer

NOR40242115

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